Warum melden, wenn doch schon die
Pathologie gemeldet hat
Ärztinnen und Ärzte für Pathologie melden an das Krebsregister, wenn sie eine meldepflichtige Krebserkrankung diagnostiziert haben. Im Pathologiebericht informieren sie die einsendende behandelnde Einrichtung, dass sie gemeldet haben. Hier kommt es gelegentlich zu Missverständnissen: Nicht nur die Pathologien sind meldepflichtig, sondern auch alle an der onkologischen Behandlung beteiligten Einrichtungen – also auch die Einsenderinnen und Einsender. In diesem Artikel erfahren Sie mehr.
- Weitere Inhalte
Weitere Inhalte:
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten
- Meldeanlässe sind:
- Wer meldet was?
- Unterschiedliche Behandlungsinformationen je nach Meldeanlass
- Informationen zur Krebsbehandlung aus allen Blickwinkeln
- 5 Schritte zur ersten Meldung
- Das Krebsgeschehen vollzählig und vollständig erfassen
Interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten
Die Krebsbehandlung einer Patientin bzw. eines Patienten erfordert in der Regel eine ärztliche fach- und sektorenübergreifende Zusammenarbeit. Jede hessische Ärztin bzw. jeder hessische Arzt ist gesetzlich dazu aufgefordert, Informationen zur Krebsbehandlung seiner Patientin bzw. seines Patienten an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.
Das bedeutet, dass dem Hessischen Krebsregister zu einer Patientin bzw. einem Patienten mehrere Meldungen zu einem Meldeanlass von mehreren Ärztinnen und Ärzten vorliegen können.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Meldeanlässe sind:
Meldeanlass laut HKRG: | zu melden als: |
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Diagnose einer Tumorerkrankung | Diagnose |
Histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose | Histologie |
Beginn sowie der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme | Operation |
Änderungen im Krankheitsverlauf, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven, Metastasen und Zweittumoren | Verlauf |
Ergebnis der Nachsorge | Verlauf |
Tod der Patientin oder des Patienten | Abschluss |
Wer meldet was?
Stationär oder ambulant klinisch tätige Ärzte | Ärzte aus den Bereichen der rehabilitativen, palliativen oder psychiatrischen Versorgung | Pathologisch, zytologisch tätige Ärzte | Niedergelassene allgemeinmedizinisch, hausärztlich tätige Ärzte | |
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Diagnose | ||||
Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund | ||||
Operation | ||||
Strahlentherapie (Beginn und Ende) | ||||
Systemische Therapie (Beginn und Ende) | ||||
Verlauf | ||||
Abschluss |
- Allgemeinmedizinisch bzw. hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte können Diagnosen, tumortherapeutische Operationen und systemische Therapien (Beginn und Ende) melden, wenn sie diese selbst durchgeführt haben.
- Der Meldeanlass „Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund“ ist nur von pathologisch/zytologisch tätigen Ärztinnen und Ärzten zu melden.
Unterschiedliche Behandlungsinformationen
je nach Meldeanlass
Über die definierten Meldeanlässe wird der Rahmen, der mögliche Verlauf einer Krebserkrankung, definiert. Jeder Meldeanlass fragt andere Behandlungsinformationen ab.
Für jeden Meldeanlass haben wir Mindestanforderungen definiert:
- Die Mindestanforderungen für die Meldeanlässe Diagnose, Operation, Strahlentherapie (Beginn und Ende), Systemische Therapie (Beginn und Ende), Verlauf und Abschluss finden Sie auf dieser Seite:
Mindestanforderungen an Meldungen aus der Klinik/Praxis - Die Mindestanforderungen für den Meldeanlass „Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund“ finden Sie hier:
Mindestanforderungen an Meldungen aus der Pathologie
Informationen zur Krebsbehandlung aus allen Blickwinkeln
Ärztinnen und Ärzte für Pathologie melden an das Krebsregister, wenn sie eine meldepflichtige Krebserkrankung diagnostiziert haben. Im Pathologiebericht informieren sie die einsendende behandelnde Einrichtung, dass sie gemeldet haben. Hier kommt es gelegentlich zu Missverständnissen: Nicht nur die Pathologien sind meldepflichtig, sondern auch alle an der onkologischen Behandlung beteiligten Einrichtungen – also auch die Einsenderinnen und Einsender.
Alle hessischen Ärztinnen und Ärzten, die an der onkologischen Behandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, sind nach § 4 Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) aufgefordert, Behandlungsinformationen an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.
Die Meldung des einen entbindet den anderen nicht von seiner Meldepflicht
Das Hessische Krebsregister hat die Aufgabe, das Krebsgeschehen in ganz Hessen flächendeckend abzubilden und auszuwerten. Deswegen sind für die Krebsregistrierung neben Meldungen zur Diagnose, auch weitere umfassende Informationen zur Therapie und Nachsorge notwendig – der gesamte Behandlungsverlauf wird im Krebsregister erfasst.
Je mehr Informationen zu einer Krebserkrankung, der angewandten Therapie und deren Ergebnis vorliegen, desto höher sind die Chancen, Therapieerfolge sichtbar zu machen sowie Lücken in der onkologischen Versorgung aufzudecken und zu beheben.
5 Schritte zur ersten Meldung
Wir unterstützen Sie von Beginn an! Hier fünf Schritte, wie Sie zur Melderin bzw. Melder werden:
Das Krebsgeschehen vollzählig und vollständig erfassen
Um die flächendeckende klinisch-epidemiologische Krebsregistrierung in Hessen zu erreichen, müssen dem Hessischen Krebsregister kontinuierlich vollzählige und vollständige Behandlungsdaten vorliegen. Das setzt die Meldeaktivität möglichst aller onkologisch tätigen Ärztinnen und Ärzte in Hessen voraus:
- Vollzähligkeit bedeutet, dass alle Krebsneuerkrankungen in Hessen zu mindestens 90 % erfasst sind.
- Vollständigkeit bedeutet, dass alle Behandlungsinformationen (siehe Meldeanlässe und deren Mindestanforderungen) zu einer Krebserkrankung im Hessischen Krebsregister vollständig erfasst sind und somit das Tumorgeschehen der Patientin bzw. des Patienten vollständig abgebildet ist.
Haben Sie schon alle Daten vom 25.10.2014 (Beginn der klinisch-epidemiologischen Krebsregistrierung) bis heute übermittelt?