Sind diese Informationen meldepflichtig?
Ja, diese Informationen sind an das Krebsregister zu melden. Meldepflichtig sind hier sowohl der Dermatologe als auch der Pathologe. Der Dermatologe hat die Diagnose an das Krebsregister zu übermitteln, der Pathologe den histologischen Befund.
Der Dermatologe hat die Pflicht, den Patienten über die Meldung an das Hessische Krebsregister zu informieren. Der Pathologe hat keinen Patientenkontakt, daher entfällt bei ihm die Pflicht zur Patienteninformation. Stattdessen sollte die Unterrichtung von dem Dermatologen durchgeführt werden, was der Pathologe beispielsweise durch einen entsprechenden Textbaustein im Befundbericht veranlassen kann.