§ 65c Plattform: Arbeitsgruppen zur Tumordokumentation
Die Krebsregister aller Bundesländer haben sich in der § 65c Plattform zusammengeschlossen, um u. a. ein standardisiertes Vorgehen bei der Tumordokumentation herzustellen. Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Hintergründe der Plattform.
Aufgaben der § 65c Plattform
Um die praktische Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes zu unterstützen, haben die klinischen Krebsregister aller Bundesländer die § 65c Plattform gegründet. Der Name der Plattform resultiert aus § 65c des Sozialgesetzbuches V. Dieses Gesetz regelt u. a. die Aufgaben, Strukturen und Finanzierung der klinischen Krebsregister in Deutschland. Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier aufrufen:
Plattform § 65c
Die Plattform § 65c ist der bundesweite Zusammenschluss von Experten aller klinischen Krebsregister.
Die § 65c Plattform diskutiert gemeinsam offene Fragen, setzt nationale Standards und schafft Synergien. Im Rahmen der Tumordokumentation haben die Bundesländer einige Arbeitsgruppen eingerichtet, um medizinische Fragen zu klären, technische Probleme zu lösen und eine einheitliche Dokumentation aller Krebsregister sicherzustellen.
Einbindung der hessischen Meldenden
Einige Arbeitsgruppen legen Empfehlungen und Beschlüsse fest, wie die Tumordokumentation von den Krebsregistern und demzufolge auch von den jeweiligen Meldenden der Bundesländer umzusetzen ist.
Das Hessische Krebsregister arbeitet aktiv in den Arbeitsgruppen mit. Wir möchten zukünftig Sie, die hessischen Meldenden und ihre Tumordokumentierenden, verstärkt in die Entscheidungsprozesse einbinden und gemeinsam mit Ihnen eine Entscheidung für unser Votum in den Arbeitsgruppen finden.
Interesse mitzugestalten?
Wenn Sie Ihre praktischen Erfahrungen aus der Tumordokumentation einbringen möchten, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme. Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse, um die Details zu klären.