Mindestanforderungen an Meldungen
aus der Klinik/Praxis

Die Daten unseres Krebsregisters sollen zu mehr Versorgungstransparenz, Versorgungsforschung und zur Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten von Menschen mit Krebs beitragen. Hierzu sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen, denn die Qualität unserer Daten hängt maßgeblich von den von Ihnen übermittelten Informationen ab. Hier möchten wir Sie über die Mindestangaben an Meldungen aus dem klinischen Bereich informieren.

Neue Mindestanforderungen

gültig für Meldungen, die ab 1. Juli 2021 übermittelt werden

Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue, leicht angepasste Mindestanforderungen. Die Anpassungen können Sie auf der Seite "Information zu den Mindestanforderungen" einsehen.

Bitte beachten Sie dies bei der Tumordokumentation Ihrer Meldungen. Unvollständige Meldungen bedürfen der Nachfrage und verzögern die Vergütung Ihrer Meldung.

Die Mindestangaben für den Meldeanlass "Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund"
werden auf folgender Seite dargestellt:

Mindestanforderungen an Meldungen aus der Pathologie

Bestandteile einer gültigen Meldung

Bestandteile einer gültigen Meldung an das Krebsregister

Eine gültige Meldung besteht aus

  1. den Personendaten und
  2. medizinische Informationen zu den jeweiligen Meldeanlässen

bezogen auf eine Tumorerkrankung einer Patientin bzw. eines Patienten.

Bei Patientinnen und Patienten mit mehreren Tumorerkrankungen ist eine Meldung für jede Tumorerkrankung über einen separaten Papiermeldebogen bzw. elektronischen Datensatz vorzunehmen. Für die verschiedenen Aufgaben des Krebsregisters ist die Meldung des Primärtumors und aller Metastasen relevant.

Klinische Meldungen

Wer meldet was?

Stationär oder ambulant klinisch tätige Ärzte

Ärzte aus den Bereichen der rehabilitativen, palliativen oder psychiatrischen Versorgung

Niedergelassene Ärzte

Diagnose

Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund

Operation

Strahlentherapie (Beginn und Ende)

Systemische Therapie (Beginn und Ende)

Verlauf

Abschluss

Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund ist nur von pathologisch/zytologisch tätigen Ärztinnen und Ärzten zu melden.

Allgemeinmedizinisch bzw. hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte können Diagnosen, tumortherapeutische Operationen oder systemische Therapien (Beginn und Ende) melden, wenn diese selbst durchgeführt wurden.

Der Meldeanlass "Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund" ist nur von pathologisch/zytologisch tätigen Ärztinnen und Ärzten zu melden.

Mindestanforderungen bei
klinischen Meldungen

1. Personendaten

Als unabdingbare Voraussetzung ist bei jeder Meldung mitzuteilen, dass die widerspruchsberechtigte Person (Patient/in, Betreuer/in, etc.) über die Meldung an das Hessische Krebsregister unterrichtet worden ist. Die Unterrichtung und Belehrung können durch ein Informationsblatt erfolgen, das über den Zweck der Meldung und das Widerspruchsrecht aufklärt. Patienteninformationen können Sie bei uns hier kostenlos bestellen.

Bei einem Widerspruch der Patientin bzw. des Patienten ist die Meldung zu unterlassen. Sollte die Patientin bzw. der Patient zu einem späteren Zeitpunkt widersprechen, so müssen wir auch darüber informiert werden, weil wir dann die gemeldeten Daten löschen und die entsprechenden Unterlagen vernichten müssen. Im Falle eines Widerspruchs können Sie bzw. die betroffene Person ein formloses Schreiben mit den Identitätsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der Patientin bzw. des Patienten) an die Vertrauensstelle senden.

Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite:
Dokumentation von Versichertendaten

2. Tumorzuordnung und Meldeanlässe

Neben vollständigen Personendaten ist es wichtig, dass der Tumor, auf den sich die Meldung bezieht, immer angegeben wird. Welche Angaben wir für die Zuordnung des Tumors benötigen, erfahren Sie hier:

Nachdem die Felder zur Person und zum Tumor vollständig ausgefüllt wurden, erfolgt die eigentliche Meldung, d. h. die Dokumentation von Informationen zur Krebsdiagnose und -behandlung der Patientin bzw. des Patienten. Bitte füllen Sie mindestens - je nach Meldeanlass - die gelisteten Felder aus:

3. Organspezifische Ergänzungsmodule

Bei einigen Tumorentitäten ist der bundeseinheitliche onkologische Basisdatensatz für eine zweckdienliche Abbildung des Tumorgeschehens nicht ausreichend. Aus diesem Grund wurden Ergänzungsmodule geschaffen, welche zusätzliche medizinische Informationen über die Behandlung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten enthalten. Bitte übermitteln Sie bei diesen mindestens folgende Felder:

Über die Mindestanforderungen hinausgehende Meldungen sind für den Aufbau der klinischen Krebsregistrierung sehr wichtig: Je mehr Informationen zu einer Krebserkrankung und deren Behandlung vorliegen, desto größer sind die Möglichkeiten, wirksame Behandlungen sichtbar zu machen und die Versorgung von an Krebs erkrankten Menschen weiter zu verbessern.

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Mindestanforderungen an eine Meldung aus der Klinik oder Praxis

Mindestanforderungen an eine Meldung aus der Klinik oder Praxis

2. Auflage 2021. Hessisches Krebsregister
Download Publikation PDF, 0.9 MB

Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Larissa Fendt<br>

Larissa Fendt
Medizinische Dokumentation
Telefon: 069 5660876-40
Per E-Mail kontaktieren

Jasmin Schmid<br>

Jasmin Schmid
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