Mindestanforderungen an Meldungen
aus der Pathologie
Die Daten unseres Krebsregisters sollen zu mehr Versorgungstransparenz, Versorgungsforschung und zur Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten von Menschen mit Krebs beitragen. Hierzu sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen, denn die Qualität unserer Daten hängt maßgeblich von den von Ihnen übermittelten Informationen ab. Hier möchten wir Sie über die Mindestangaben an Meldungen aus der Pathologie informieren.
Neue Mindestanforderungen
gültig für Meldungen, die ab 1. April 2020 übermittelt werden
Ab dem 1. April 2020 gelten neue Mindestanforderungen. Bitte beachten Sie dies bei der Tumordokumentation Ihrer Meldungen. Unvollständige Meldungen bedürfen der Nachfrage und verzögern die Vergütung Ihrer Meldung. Die Mindestanforderungen für Meldungen aus der Pathologie werden auf dieser Seite dargestellt.
Pathologisch/zytologisch tätige Ärztinnen und Ärzte übermitteln ihre Meldungen lediglich zu dem Meldeanlass "Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund".
Meldungen der Meldeanlässe "Diagnose, Operation, Strahlentherapie, Systemische Therapie, Verlauf und Abschluss" obliegen den Ärztinnen und Ärzten aus dem klinischen Bereich. Die Mindestanforderungen finden Sie hier: Mindestanforderungen an Meldungen aus der Klinik/Praxis
Bestandteile einer gültigen Meldung
Eine gültige Meldung besteht aus
- den Personendaten und
- medizinische Informationen zu den jeweiligen Meldeanlässen
bezogen auf eine Tumorerkrankung einer Patientin bzw. eines Patienten.
Bei Patientinnen und Patienten mit mehreren Tumorerkrankungen ist eine Meldung für jede Tumorerkrankung über einen separaten Papiermeldebogen bzw. elektronischen Datensatz vorzunehmen. Für uns ist die Meldung aller diagnostizierten Tumoren, nicht nur die Meldung von Primärtumoren, relevant!
Mindestanforderungen bei
Meldungen aus der Pathologie
Personendaten
Wegen des fehlenden Patientenkontaktes entfällt die direkte Unterrichtung der Patientin bzw. des Patienten über die Meldung an das Hessische Krebsregister und ihr/sein Widerspruchsrecht. Stattdessen sollte die Unterrichtung von den Einsendenden durchgeführt werden, was die Pathologen beispielsweise durch einen entsprechenden Textbaustein im Befundbericht veranlassen kann.
Mindestanforderungen
Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund
Mindestanforderungen | Anmerkungen |
---|---|
Erstdiagnosedatum Tumor | |
Primärtumor Tumordiagnose ICD-Code | alternativ Freitext |
Seitenlokalisation des Primärtumors | Organspezifische Angabe der betroffenen Seite; Pflicht bei paarigen Organen. Sollte das Feld nicht ausgefüllt sein, gehen wir davon aus, dass Ihnen die betroffene Seite nicht bekannt ist und setzen das Feld auf „unbekannt“. |
Primärtumor Topographie (ICD-O-Code) | alternativ Freitext |
Morphologie-Code | Histologie-Code nach WHO, ICD-O-3, alternativ Freitext |
Grading | wenn histologisch gesichert und bei dieser Tumorart anwendbar, siehe aktuelle TNM-Klassifikation |
Grad der Diagnosesicherung | Histologie=7 |
Befunddatum | |
Tumorstadium | Angabe von (y,a,r) c/pTNM L,V,Pn (wo anwendbar siehe aktuelle TNM-Klassifikation), UICC-Stadium und/oder Angabe einer tumorspezifischen Klassifikation (z. B. WHO-Grad) |
Anzahl der untersuchten Lymphknoten (inkl. Sentinel) | wenn untersucht |
Anzahl der befallenen Lymphknoten (inkl. Sentinel) | wenn untersucht |
Anzahl der untersuchten Sentinel-Lymphknoten | wenn untersucht |
Anzahl der befallenen Sentinel-Lymphknoten | wenn untersucht |
Lokalisation von Fernmetastasen | wenn untersucht |
Residualtumorstatus (lokal) | Residualklassifikation |
Untersuchtes Material | Resektat, Biopsie- oder Zytologieprobe |
Organspezifische Ergänzungsmodule
Bei einigen Tumorentitäten ist der bundeseinheitliche onkologische Basisdatensatz für eine zweckdienliche Abbildung des Tumorgeschehens nicht ausreichend. Aus diesem Grund wurden Ergänzungsmodule geschaffen, welche zusätzliche medizinische Informationen über die Behandlung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten enthalten. Bitte übermitteln Sie bei diesen mindestens folgende Felder:
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