Inkrafttreten des novellierten
Hessischen Krebsregistergesetzes 2019
Das Hessische Krebsregistergesetz sowie seine Verordnung wurden novelliert. Die aktualisierte Fassung des Krebsregistergesetzes findet ab 19. Dezember 2019 und die Verordnung ab 24. Dezember 2019 Anwendung. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichsten Neuerungen der Novelle.
Novelliertes Krebsregistergesetz 2019:
Wesentliche Änderungen im Überblick
Zur regelmäßigen Evaluierung ist die Gültigkeit hessischer Gesetze und anderer Rechtsvorschriften befristet. So auch das 2014 novellierte Hessische Krebsregistergesetz und die dazugehörige Verordnung, die zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten wären. Im Rahmen der Novellierung der neuen Fassungen konnten verschiedenste Institutionen und Verbände Stellung nehmen und zu Änderungen anregen, zuletzt am 17. Oktober 2019 bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf im Sozial- und Integrationspolitischen Ausschuss der Landesregierung.
Am 19. Dezember 2019 tritt die neue Fassung des Hessischen Krebsregistergesetzes in Kraft. Mit der Novellierung wurden wichtige Weichen für die Weiterentwicklung der klinisch-epidemiologischen Krebsregistrierung in Hessen gestellt, über die wir Sie nachfolgend informieren möchten.
Hessisches Krebsregistergesetz
§ 4 Abs. 4 KRG HE (Fassung 2019)
Es ist zwingend notwendig flächendeckend alle onkologisch tätigen Ärztinnen und Ärzte in Hessen als Meldende zu gewinnen. Meldende aus der Pathologie übermitteln in ihren Meldungen an das Krebsregister ab sofort Name und Anschrift der einsendenden Ärztin bzw. des einsendenden Arztes des Präparats. Mithilfe dieser Information ist das Hessische Krebsregister in der Lage zu evaluieren, welche Ärztinnen und Ärzte in Hessen noch nicht ihrer Meldepflicht nachkommen. Die Vertrauensstelle kann somit aktiv auf diese Ärztinnen und Ärzte zugehen. Des Weiteren ermöglichen die Einsenderdaten eine Kontaktaufnahme bei Unklarheiten in der Tumordokumentation.
§ 6a KRG HE (Fassung 2019)
Mit dieser Gesetzesänderung ist nun der Datenabgleich mit dem Deutschen Kinderkrebsregister gesetzlich geregelt.
§ 14 KRG HE (Fassung 2019)
Die Identitäts- und Stammdaten können ab sofort zehn – und nicht nur drei – Jahre nach dem Tod oder bis 130 Jahre nach der Geburt der Patientin bzw. des Patienten aufbewahrt werden. Die alte Regelung hatte ein zu enges Zeitfenster für verstorbene Patienten gesetzt, was die Nutzung der Krebsregisterdaten für aktuelle und zukünftige Auswertung empfindlich eingeschränkt hatte.
§ 18 KRG HE (Fassung 2019)
Der epidemiologische Datenbestand, der bis Oktober 2014 im Hessischen Krebsregister aufgebaut wurde, lag bis dato nur der Landesauswertungsstelle vor. Mit der Gesetzesänderung werden diese Daten nun zur Datenhaltung in die Vertrauensstelle übergeben. Hintergrund dieser Datenübergabe ist es, den alten epidemiologischen Datenbestand im klinisch-epidemiologischen Datenbestand nutzen zu können. Sofern zu einer Patientin bzw. einem Patienten im klinisch-epidemiologischen Datenbestand Behandlungsinformationen eingegangen sind bzw. zukünftig eingehen, besteht nun die Möglichkeit, diese Daten durch die epidemiologischen Daten zu ergänzen, sollte die Patientin bzw. der Patient bereits im epidemiologischen Datenbestand erfasst worden sein.
Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz
In § 5 wird die Meldevergütung für die Meldungen zu minderjährigen Personen der Meldevergütung für Patienten ab dem 18. Lebensjahr angeglichen. Die Meldevergütung ist nun für Meldungen zu Erwachsenen und Minderjährigen weitestgehend einheitlich, was zu einer deutlichen Vereinfachung des Vergütungssystems führt.
Meldeanlass | Vergütung pro Meldung Erwachsene | Vergütung pro Meldung* Minderjährige (Leistungsdatum vor dem 24.12.2019) | Vergütung pro Meldung* Minderjährige (Leistungsdatum ab dem 24.12.2019 |
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Diagnosestellung | 18,00 Euro | 5,00 Euro | 18,00 Euro |
Zahnärztliche Diagnose | 15,00 Euro | ||
Verlaufsdaten | 8,00 Euro | 3,00 Euro | 5,00 Euro |
Therapie- und Abschlussdaten | 5,00 Euro | 3,00 Euro | 5,00 Euro |
Pathologische Diagnosesicherung | 4,00 Euro | 3,00 Euro | 4,00 Euro |
Weitere Informationen zum Inkrafttreten des novellierten Krebsregistergesetzes:
Wichtiger Hinweis
Am 15. August 2023 trat eine weitere Neufassung des Hessischen Krebsregistergesetzes in Kraft. Damit sind die Inhalte auf dieser Seite teilweise veraltet. Nähere Informationen zum aktuellen Gesetz finden Sie auf der Seite "Novelle Krebsregistergesetz 2023".