Krebsregister aktualisiert Mindestanforderungen an die Meldungen
Die seit Juli 2018 bestehenden Mindestanforderungen haben wir überarbeitet, sodass ab 1. April 2020 neue Anforderungen für Meldungen an das Hessische Krebsregister gelten.
Hintergrund der Mindestanforderungen
Der Aufbau klinischer Krebsregister ist ein wesentliches Vorhaben des Nationalen Krebsplans mit dem Ziel einer aussagekräftigen onkologischen Berichterstattung. Eine hohe Qualität der Krebsregisterdaten soll zur Versorgungstransparenz, zur Versorgungsforschung sowie zur Verbesserung der Behandlung der an Krebs erkrankten Patientinnen und Patienten beitragen. Bereits jetzt meldet das Register regelmäßig den an einer Krebsbehandlung beteiligten Einrichtung Aktualisierungen zum Vital- und Tumorstatus ihrer Patientinnen und Patienten zurück. Dies soll langfristig auch um Informationen zu anderweitig durchgeführten Therapien erweitert werden.
Um einen möglichst hohen Informationsgehalt dieses kollegialen, interdisziplinären Austauschs zu erzielen, ist eine gute Meldungsqualität zentral. Die Qualität der Krebsregisterdaten hängt maßgeblich von den übermittelten Informationen der Meldenden ab und soll durch die Mindestanforderungen inhaltlich gesichert werden.
Nach einer Evaluation der bestehenden Mindestanforderungen, die seit Juli 2018 gelten, hat das Hessische Krebsregister die auszufüllenden Felder einer Meldung aktualisiert und erweitert. Diese überarbeiteten Mindestanforderungen werden ab 1. April 2020 gelten.
Wichtiger Hinweis
Bitte beachten Sie die neuen Mindestanforderungen und die korrekte Eingabe der Daten. Sind die gelisteten Felder ab 1. April 2020 nicht ausgefüllt, muss die Vertrauensstelle die Informationen nachträglich anfragen. Fehlende oder fehlerhafte Angaben verzögern die Vergütung Ihrer Meldung!
Wer meldet was?
Stationär oder ambulant klinisch tätige Ärzte | Ärzte aus den Bereichen der rehabilitativen, palliativen oder psychiatrischen Versorgung | Pathologisch, zytologisch tätige Ärzte | Niedergelassene allgemeinmedizinisch, hausärztlich tätige Ärzte | |
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Diagnose | ||||
Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund | ||||
Operation | ||||
Strahlentherapie (Beginn und Ende) | ||||
Systemische Therapie (Beginn und Ende) | ||||
Verlauf | ||||
Abschluss |
Allgemeinmedizinisch bzw. hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte können Diagnosen, tumortherapeutische Operationen oder systemische Therapien (Beginn und Ende) melden, wenn sie diese selbst durchgeführt haben.
Der Meldeanlass "Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund" ist nur von pathologisch/zytologisch tätigen Ärztinnen und Ärzten zu melden.
Mindestanforderungen
Hier finden Sie die ab 1. April 2020 gültigen Mindestanforderungen an die Meldungen.