Häufige Fragen an das Krebsregister

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Krebsmeldung. Sollten Fragen offengeblieben sein, können Sie sich gerne direkt an uns wenden.

Fragen an das Krebsregister

Meine Daten im Krebsregister

Bei Vorliegen einer meldepflichtigen Krebserkrankung ist Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt verpflichtet, Behandlungsinformationen an das Hessische Krebsregister zu melden.

Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt hat Sie über die Meldung an das Hessische Krebsregister zu informieren und auch darüber, dass Sie der Meldung widersprechen dürfen. Wenn Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt der Meldepflicht nachgekommen ist, liegen dem Hessischen Krebsregister Daten zu Ihnen und Ihrer Erkrankung vor.

Welche Informationen an das Hessische Krebsregister übermittelt werden, erfahren Sie auf der Seite "Verarbeitung Ihrer Daten".

Ja, Sie haben das Recht, der dauerhaften Speicherung von bereits erfassten und künftig eingehenden Identitätsdaten zu widersprechen. Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht gemäß § 7a Hessisches Krebsregistergesetz wahrnehmen möchten, sprechen Sie Ihre Ärztin bzw. Ihren Arzt an. Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt ist verpflichtet, das Krebsregister darüber zu informieren. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihren Widerspruch direkt beim Krebsregister einzulegen. Das Widerspruchsformular ist auf der Seite "Ihre Daten, Ihre Rechte" zu finden.

  1. Sie können den Widerspruch direkt bei der Vertrauensstelle oder bei Ihrer Behandlungseinrichtung einlegen. Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt muss die Vertrauensstelle über den Widerspruch informieren. Dies erfolgt durch die Angabe „Patient/in hat widersprochen“ im Feld „Meldebegründung“ in einer Meldung an das Krebsregister.
  2. Sobald die Vertrauensstelle Kenntnis von Ihrem Widerspruch erlangt hat, werden nach Abrechnung mit den Kostenträgern, nach Bestätigung des Widerspruchs an die betroffene Person und nach Bildung der Kontrollnummern die vom Widerspruch erfassten Daten mit Ausnahme von Geschlecht, Lebensalter bei der ersten Tumordiagnose, Jahr des Todes und den ersten acht Ziffern des amtlichen Gemeindeschlüssels gelöscht und diesbezügliche Unterlagen vernichtet.
  3. Die Bildung von Kontrollnummern bedeutet, dass Ihre Identitätsdaten pseudonymisiert vorgehalten werden, indem sie durch Kontrollnummern ersetzt wurden. Ihre Identitätsdaten liegen im Krebsregister nicht mehr im Klartext vor. Sendet nach Ihrem Widerspruch eine Behandlungseinrichtung eine Meldung über Ihre Erkrankung an die Vertrauensstelle, werden nach einem Abgleich der gebildeten Kontrollnummern die klinisch-epidemiologischen Daten zusammengeführt. Die Identitätsdaten werden gemäß den Angaben in Punkt 2 gelöscht.
  4. Sieben Jahre nach Zugang der Widerspruchserklärung werden alle medizinischen Daten zu Ihrer Erkrankung gelöscht und Unterlagen im Krebsregister vernichtet. Dazu gehören auch diejenigen Identitätsdaten (siehe Punkt 2), die von einem Widerspruch ausgenommen waren.
  5. Ihre dem Krebsregister verpflichtend gemeldeten und künftig zu meldenden medizinischen Daten werden trotz Ihres Widerspruchs für sieben Jahre gespeichert und für Auswertungen zur Verfügung stehen. Zudem sind Ihre Daten weder Ihnen selbst noch Ihren Behandlungseinrichtungen mehr zugänglich. Für einen Informationsaustausch Ihrer Ärztinnen und Ärzte untereinander oder im Rahmen von Tumorkonferenzen kann nicht auf im Krebsregister vorhandene Daten zugegriffen werden. Zudem können Sie nicht durch das Krebsregister kontaktiert werden, um mit Ihrem Einverständnis an Forschungsprojekten (wie z. B. für die Entwicklung neuer Therapien) teilzunehmen.
    Die Vertrauensstelle darf zu Ihrer Person an das Krebsregister des Landes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, nur die um das Merkmal „Widerspruch“ ergänzten Kontrollnummern sowie die pseudonymisierten klinisch-epidemiologischen Daten übermitteln.

Das Hessische Krebsregistergesetz finden Sie auf der Seite "Historie und gesetzliche Grundlage".

Beratung

Bitte haben Sie Verständnis, dass das Hessische Krebsregister nicht befugt ist, Empfehlungen für Behandlungsstellen zu geben. Bitte wenden Sie sich an Ihre betreuende Ärztin bzw. Ihren betreuenden Arzt. Diese/r kennt Sie am besten und kann passende Stellen empfehlen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hessischen Krebsregisters nicht dazu in der Lage sind, Sie ärztlich zu beraten. Bitte wenden Sie sich an Ihren betreuenden Arzt bzw. Ihre betreuende Ärztin, welche/r Ihnen passende Beratungsstellen empfehlen kann. Auf der Seite "Krebsberatungsstellen" haben wir einige Anlaufstellen für Sie gesammelt, die für Sie jedoch hilfreich sein könnten.