Verarbeitung Ihrer Daten
Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt übermittelt dem Hessischen Krebsregister einige Daten zu Ihrer Person und Erkrankung. Hier erfahren Sie, welche Daten dazu gehören und wie diese bei uns verarbeitet werden.
Ihre personenbezogenen Daten
Im Rahmen der Behandlung übermittelt Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt dem Hessischen Krebsregister fortlaufend Informationen zur Diagnose, Behandlung und dem Verlauf Ihrer Krebserkrankung. Diese Informationen beziehen sich einerseits auf Angaben zu Ihrer Person und andererseits auf Daten zu Ihrer Erkrankung:
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
1. Datenverarbeitung in der Vertrauensstelle
Die Vertrauensstelle ist an der Landesärztekammer Hessen in Frankfurt angesiedelt. Sie sammelt und dokumentiert die Meldungen von Tumorpatientinnen und -patienten, die in Hessen wohnhaft sind oder behandelt werden.
2. Datenverarbeitung in der Landesauswertungsstelle
Neben den bereits etablierten landesweiten epidemiologischen Auswertungen zur Häufigkeit der verschiedenen Krebsarten und der Evaluation von Früherkennungsprogrammen (wie Brustkrebs-Screening) wächst zukünftig der Stellenwert der Auswertung klinischer Daten. Die meldepflichtigen Personen bekommen Analysen ihrer eigenen Daten rückgemeldet, die den landesweiten Zahlen gegenübergestellt werden.
Diese einrichtungsbezogenen Auswertungen können zur internen Qualitätssicherung herangezogen und als Grundlage für Zertifizierungen genutzt werden. Schließlich sollen landesweite Analysen zu Diagnose, Behandlung, Verlauf und Überleben sowohl die Früherkennung von Krebs als auch die Versorgung krebskranker Menschen transparent machen und Entwicklungs- bzw. Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen. Da die Vertrauensstelle die Daten vor der Weitergabe an die Landesauswertungsstelle pseudonymisiert, enthalten diese Daten keine personenidentifizierenden Angaben.
3. Datenverarbeitung in der Abrechnungsstelle
Finanziert wird das Krebsregister vorwiegend durch die Krankenkassen. Dazu erfolgt die Weitergabe der für die Abrechnung notwendigen Klartextmeldedaten von der Vertrauensstelle an die Abrechnungsstelle.
Die Abrechnungsstelle stößt die Zahlung festgelegter Pauschalen pro registrierten Krebsfall jeweils bei der Krankenkasse an, bei welcher die Patientin bzw. der Patient versichert ist. Zudem erstatten die Krankenkassen den meldepflichtigen Personen eine Meldevergütung, die ebenfalls über die Abrechnungsstelle ausgezahlt wird. Damit sollen vollzählige und vollständige Registrierungen angestrebt und aussagekräftige Auswertungen ermöglicht werden.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage von § 65c SGB V. Zur Abwicklung des bundeseinheitlichen elektronischen Abrechnungsverfahrens hat die Technische Kommission der Gesetzlichen Krankenversicherung für die klinischen Krebsregister in Zusammenarbeit mit den Bundesländern grundsätzliche Festlegungen erarbeitet. Diese sind auf folgender Seite zu finden: Informationen zum Datenaustausch und zur Technischen Anlage
Bereits in die Abrechnung gelangte Rechnungsdaten unterliegen der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 3 der Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz.
Kategorien personenbezogener Daten
In der Regel werden personenbezogene Daten, die uns zu Ihrer Person mitgeteilt werden, nur im Hessischen Krebsregister verarbeitet. Zur Erfüllung unserer Aufgaben und Pflichten nach § 9 Hessisches Krebsregistergesetz kann es aber erforderlich sein, dass wir die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber natürlichen und juristischen Personen, Behörden, Einrichtungen oder anderen Stellen offenlegen.
Es handelt sich um die folgenden Datenempfänger:
- Krebsregister anderer Bundesländer
- Meldepflichtige Ärztinnen und Ärzte in Hessen
- Datenempfänger wissenschaftlicher Forschungsprojekte
Die übermittelten Daten dürfen von dem Datenempfänger nur für das beantragte Vorhaben verarbeitet werden. Eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist; die Vertrauensstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten (§ 9 Abs. 5 Satz 2 Hessisches Krebsregistergesetz).