Informationen für Kostenträger
Die gesetzlichen Grundlagen zum Datenaustausch zwischen landesweiten Krebsregistern und Kostenträgern sowie zu den Modalitäten der Abrechnung von Fallpauschalen und Meldevergütungen finden sich im Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) und im Hessischen Krebsregistergesetz (KRG HE).
Abrechnungsvorgang
Nachdem die durch die Vertrauensstelle geprüften Meldungen zu meldepflichtigen Krebserkrankungen bei der Abrechnungsstelle eingegangen sind, werden die Eckdaten der vergütungsrelevanten Meldungen zur Abrechnung an die jeweiligen Kostenträger weitergegeben. Dort werden diese geprüft und es wird entschieden, ob diese nach Ansicht des Kostenträgers abrechenbar sind. Diese Prüfung muss innerhalb von 31 Werktagen erfolgen. Die Abrechnungsstelle prüft die durch die Kostenträger abgelehnten Abrechnungen, akzeptiert die Ablehnung oder versendet die Eckdaten zu abrechenbaren Meldungen ggf. erneut an den Kostenträger.
Datenübermittlung an die Kostenträger
Die Datenübermittlung an die Kostenträger erfolgt ausschließlich über das Datenträgeraustausch (DTA)-Verfahren, welches hier geregelt wird. Bevor die Meldungen an die Kostenträger weitergeleitet werden, erfolgt im Krebsregister eine Vollständigkeitsprüfung der Pflichtangaben zur Versicherung der Patientinnen und Patienten (einschließlich des Institutionskennzeichens und des Namens der Krankenkasse sowie der Versichertennummer der Patientin / des Patienten) sowie eine Prüfung zur Vergütungspflicht.
Datenrückmeldung an das Krebsregister
Für die Bearbeitung der Rückmeldungen der Kostenträger sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Beanstandungen müssen elektronisch per DTA-Verfahren an das Krebsregister übermittelt werden.
- Die formellen Anforderungen (z. B. Aufbau der Rechnungsnummer) gem. Protokollnotiz der Technischen Kommission klinische Krebsregister sind zu beachten, s. Download unten.
- Nach Ablauf der 31-tägigen Prüffrist sind keine Beanstandungen mehr möglich.
Aus Gründen des Datenschutzes sollten auf Zahlungsavisen keine personenbezogenen Informationen genannt werden. Bitte geben Sie stattdessen unsere Forderungsnummer und die laufende Nummer innerhalb der Rechnung an.
Protokollnotiz
Protokollnotiz der Technischen Kommission klinische Krebsregister
Bitte beachten Sie:
- Aus Gründen des Umweltschutzes bitten wir Sie zu prüfen, ob Sie Zahlungsavise ausschließlich in elektronischer Form an uns versenden können.
- Bitte geben Sie bei der Ablehnungsbegründung „Vergütung erfolgte bereits an ein anderes Krebsregister“ an, an welches Krebsregister die Vergütung erfolgte.
Häufig gestellte Fragen
Unterliegt die Meldevergütung der Umsatzsteuerpflicht?
Nein, die Meldevergütung ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie Teil der Heilbehandlung ist (laut Schreiben des BMF vom 24.09.2016, siehe hier).
Dürfen Forderungsnummern zusammengefasst werden?
Nein, der Zahlungseingang im Krebsregister muss den einzelnen Forderungsnummern entsprechen, vgl. Informationsschreiben. Mehrere Teilzahlungen zu einer Forderungsnummer sind möglich, wenn bspw. eine Nachzahlung erfolgt.
Auf welchen Wegen können Beanstandungen an das Krebsregister erfolgen?
Beanstandungen dürfen nur auf elektronischem Weg über das DTA-Verfahren an das Krebsregister übermittelt werden.