Meldende Ärztinnen und Ärzte in Hessen
Als Meldende bezeichnen wir hessische (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, die bestimmte Informationen (Meldungen) zur onkologischen Behandlung ihrer Patientin bzw. ihres Patienten an das Hessische Krebsregister übermitteln. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Meldeanlässe, Meldestrukturen und -abläufe.
Hessische Meldestruktur
Hessische (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte sind dazu verpflichtet, Informationen zur Krebsdiagnose, -behandlung und -nachsorge an das Hessische Krebsregister zu übermitteln (§ 4 Hessisches Krebsregistergesetz). Folglich betrifft dies alle Ärztinnen und Ärzte, die in der ambulanten und/oder stationären Versorgung tätig sind:
1. Ambulante Versorgung
- Einzelpraxis
Meldende: Praxisinhaberin bzw. Praxisinhaber - Berufsausübungsgemeinschaft
Meldende: eine Praxisinhaberin bzw. ein Praxisinhaber
2. Stationäre Versorgung
- Krankenhaus mit Krankenhausabteilung
Meldende: Chefärztin bzw. Chefarzt
Im stationären Bereich wird oftmals ein Tumorzentrum mit der Übermittlung der Meldung an das Hessische Krebsregister beauftragt. Das Tumorzentrum ist der Einsender der Meldung. Die Chefärztin bzw. der Chefarzt der jeweiligen Abteilung ist jedoch Melderin bzw. Melder im Sinne des Hessischen Krebsregistergesetzes.
3. Zentren in der Onkologie
Es gibt drei verschiedene Kategorien von Krebszentren:
- Organkrebszentren (Center, C)
- Onkologische Zentren (Cancer Center, CC)
- Onkologische Spitzenzentren (Comprehensive Cancer Center, CCC)
Krebszentren sichern die flächendeckende, wohnortnahe Krebsbehandlung von Betroffenen und verfügen daher über einen Großteil der medizinischen Behandlungsinformationen, die für das Krebsregister relevant sind. Deshalb ist es wichtig, dass sie eng mit dem Krebsregister zusammenarbeiten. In § 65c SGB V ist die Zusammenarbeit zwischen den Zentren in der Onkologie und den klinischen Krebsregistern gesetzlich verankert:
Meldeakquise
Zur Erreichung der flächendeckenden klinisch-epidemiologischen Krebsregistrierung in Hessen und zur Erfüllung unseres gesetzlichen Auftrags haben wir mit hessischen Zentren, Krankenhäusern und anderen Institutionen bedeutsame Kooperationen geschlossen:
Meldepflicht und Meldeanlässe
Hessische Einrichtungen, die an der Krebsbehandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, sind nach § 4 Hessisches Krebsregistergesetz (KRG HE) dazu verpflichtet, Behandlungsinformationen an das Hessische Krebsregister zu übermitteln. Dies geschieht, sofern eine meldepflichtige Krebserkrankung vorliegt, über Meldungen zu festgelegten Meldeanlässen.
Geldbuße bei Ordnungswidrigkeit
Wesentliches Qualitätskriterium klinisch-epidemiologischer Krebsregister ist ein vollzähliger und vollständiger Datenbestand. Vollzähligkeit bedeutet, dass alle (mindestens 90 Prozent) Krebsneuerkrankungen in Hessen registriert sind. Vollständigkeit bedeutet, dass alle Behandlungsinformationen zu einer Krebserkrankung im Krebsregister erfasst sind und somit das Tumorgeschehen der Patientin bzw. des Patienten in Gänze abgebildet ist. Beide Kriterien (Vollständigkeit und Vollzähligkeit) müssen erfüllt sein, damit die Daten eine hohe Qualität aufweisen, um valide Krebsauswertungen und Datenrückmeldungen zu ermöglichen.
Deshalb müssen alle hessischen Einrichtungen ihre selbst durchgeführten Behandlungen rechtzeitig, richtig und kontinuierlich an das Krebsregister melden. Ab August 2023 werden meldepflichtige Stellen durch Ordnungswidrigkeitentatbestände zur ordnungsgemäßen Durchführung der Meldungen angehalten. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Bitte unterstützen Sie uns im Kampf gegen den Krebs und kommen Sie auch ohne Mahnung bzw. Sanktionierung Ihrer gesetzlichen Meldepflicht nach. Wir unterstützen Sie mit verschiedenen Services bei Ihrer Meldetätigkeit und arbeiten täglich daran, Ihnen das Melden möglichst einfach zu machen.
Meldeanlässe
Meldeanlass laut KRG HE: | zu melden als: |
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Diagnose einer Tumorerkrankung | Diagnose |
Histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose | Pathologie (Histologie) |
Beginn sowie der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme | Operation |
Änderungen im Krankheitsverlauf, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven und Metastasen | Verlauf |
Ergebnis der Nachsorge | Verlauf |
Tod der Patientin oder des Patienten | Abschluss |
Meldeanlässe im Behandlungsverlauf
Der Verlauf einer Krebserkrankung ist individuell unterschiedlich. Um aufzuzeigen, wie die Informationen zu dem Krebsgeschehen an das Hessische Krebsregister zu melden sind, werden in der nachfolgenden Grafik die Meldeanlässe in einem beispielhaften Krankheitsverlauf dargestellt.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Die Krebsbehandlung einer Patientin bzw. eines Patienten erfordert in der Regel eine ärztliche fach- und sektorübergreifende Zusammenarbeit. Jede hessische (Zahn-)Ärztin bzw. jeder hessische (Zahn-)Arzt ist gesetzlich dazu aufgefordert, Informationen zur Krebsbehandlung seiner Patientin bzw. seines Patienten an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.
Das bedeutet, dass dem Hessischen Krebsregister zu einer Patientin bzw. einem Patienten mehrere Meldungen zu einem Meldeanlass von mehreren Einrichtungen vorliegen können. Das Team Medizinische Dokumentation der Vertrauensstelle prüft die übermittelten Meldungen auf Vollständigkeit sowie Plausibilität und führt die „besten“ Informationen für jeden Meldeanlass zu einem „Best-Of-Datensatz“ zusammen. Dieser Datensatz umfasst alle zum Bearbeitungszeitpunkt im Krebsregister erfassten Informationen zu Diagnose, Therapien und dem langfristigen Verlauf zu einem Krebsfall. Der Best-Of-Datensatz bildet die Grundlage für Auswertungen und die klinisch-epidemiologische Berichterstattung.
Das Hessische Krebsregister führt die verschiedenen Meldungen zum einzelnen Krebsfall aus den unterschiedlichen Quellen zusammen und verschickt diese Informationen an alle Ärztinnen und Ärzte, die selbst eine Meldung zu diesem Krebsfall gemacht haben.
Zur Aktualisierung und Ergänzung des Wissensstandes „vor Ort“ werden die Rückmeldungen halbjährlich an die elektronisch meldenden Einrichtungen versendet. Weitere Informationen zu den Datenrückmeldungen finden Sie auf der folgenden Seite:
Sie erhalten für Ihre Meldungen:
- Eine Meldevergütung.
- Informationen zum aktuellen Vitalstatus Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten.
- Informationen zur Behandlung und Verlaufsbeurteilung
durch andere Ärztinnen und Ärzte. - Unterstützung in der Tumordokumentation.