Meldende Ärztinnen und Ärzte in Hessen

Als Meldende bezeichnen wir hessische (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, die bestimmte Informationen (Meldungen) zur onkologischen Behandlung ihrer Patientin bzw. ihres Patienten an das Hessische Krebsregister übermitteln. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Meldeanlässe, Meldestrukturen und -abläufe.

Hessische Meldestruktur

Hessische (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte sind dazu verpflichtet, Informationen zur Krebsdiagnose, -behandlung und -nachsorge an das Hessische Krebsregister zu übermitteln (§ 4 Hessisches Krebsregistergesetz). Folglich betrifft dies alle Ärztinnen und Ärzte, die in der ambulanten und/oder stationären Versorgung tätig sind:

1. Ambulante Versorgung

  • Einzelpraxis
    Meldende: Praxisinhaberin bzw. Praxisinhaber
  • Berufsausübungsgemeinschaft
    Meldende: eine Praxisinhaberin bzw. ein Praxisinhaber

2. Stationäre Versorgung

  • Krankenhaus mit Krankenhausabteilung
    Meldende: Chefärztin bzw. Chefarzt

Im stationären Bereich wird oftmals ein Tumorzentrum mit der Übermittlung der Meldung an das Hessische Krebsregister beauftragt. Das Tumorzentrum ist der Einsender der Meldung. Die Chefärztin bzw. der Chefarzt der jeweiligen Abteilung ist jedoch Melderin bzw. Melder im Sinne des Hessischen Krebsregistergesetzes.

3. Zentren in der Onkologie

Es gibt drei verschiedene Kategorien von Krebszentren:

  • Organkrebszentren (Center, C)
  • Onkologische Zentren (Cancer Center, CC)
  • Onkologische Spitzenzentren (Comprehensive Cancer Center, CCC)

Krebszentren sichern die flächendeckende, wohnortnahe Krebsbehandlung von Betroffenen und verfügen daher über einen Großteil der medizinischen Behandlungsinformationen, die für das Krebsregister relevant sind. Deshalb ist es wichtig, dass sie eng mit dem Krebsregister zusammenarbeiten. In § 65c SGB V ist die Zusammenarbeit zwischen den Zentren in der Onkologie und den klinischen Krebsregistern gesetzlich verankert:

Meldeakquise

Zur Erreichung der flächendeckenden klinisch-epidemiologischen Krebsregistrierung in Hessen und zur Erfüllung unseres gesetzlichen Auftrags haben wir mit hessischen Zentren, Krankenhäusern und anderen Institutionen bedeutsame Kooperationen geschlossen:

Meldeakquise des Hessischen Krebsregisters

Meldepflicht und Meldeanlässe

Hessische Einrichtungen, die an der Krebsbehandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, sind nach § 4 Hessisches Krebsregistergesetz (KRG HE) dazu verpflichtet, Behandlungsinformationen an das Hessische Krebsregister zu übermitteln. Dies geschieht, sofern eine meldepflichtige Krebserkrankung vorliegt, über Meldungen zu festgelegten Meldeanlässen.

Meldeanlässe

Meldeanlass laut KRG HE:

zu melden als:

Diagnose einer Tumorerkrankung

Diagnose

Histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose

Pathologie

Beginn sowie der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme

Operation
Strahlentherapie (Beginn und Ende)
Systemische Therapie (Beginn und Ende)

Änderungen im Krankheitsverlauf, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven, Metastasen und Zweittumoren

Verlauf

Ergebnis der Nachsorge

Verlauf

Tod der Patientin oder des Patienten

Abschluss

Meldeanlässe im Behandlungsverlauf

Der Verlauf einer Krebserkrankung ist individuell unterschiedlich. Um aufzuzeigen, wie die Informationen zu dem Krebsgeschehen an das Hessische Krebsregister zu melden sind, werden in der nachfolgenden Grafik die Meldeanlässe in einem beispielhaften Krankheitsverlauf dargestellt.

Meldeanlässe im Behandlungsverlauf an das Hessische Krebsregister
Beispielhafter Krankheitsverlauf (von Behandlungsbeginn bis -ende)

Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Die Krebsbehandlung einer Patientin bzw. eines Patienten erfordert in der Regel eine ärztliche fach- und sektorübergreifende Zusammenarbeit. Jede hessische (Zahn-)Ärztin bzw. jeder hessische (Zahn-)Arzt ist gesetzlich dazu aufgefordert, Informationen zur Krebsbehandlung seiner Patientin bzw. seines Patienten an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.

Das bedeutet, dass dem Hessischen Krebsregister zu einer Patientin bzw. einem Patienten mehrere Meldungen zu einem Meldeanlass von mehreren Einrichtungen vorliegen können. Das Team Medizinische Dokumentation der Vertrauensstelle prüft die übermittelten Meldungen auf Vollständigkeit sowie Plausibilität und führt die „besten“ Informationen für jeden Meldeanlass zu einem „Best-Of-Datensatz“ zusammen. Dieser Datensatz umfasst alle zum Bearbeitungszeitpunkt im Krebsregister erfassten Informationen zu Diagnose, Therapien und dem langfristigen Verlauf zu einem Krebsfall. Der Best-Of-Datensatz bildet die Grundlage für Auswertungen und die klinisch-epidemiologische Berichterstattung.

Best-Of-Bildung im Hessischen Krebsregister
Bildung des Best-Of-Datensatzes

Das Hessische Krebsregister führt die verschiedenen Meldungen zum einzelnen Krebsfall aus den unterschiedlichen Quellen zusammen und verschickt diese Informationen an alle Ärztinnen und Ärzte, die selbst eine Meldung zu diesem Krebsfall gemacht haben.

Zur Aktualisierung und Ergänzung des Wissensstandes „vor Ort“ werden die Rückmeldungen halbjährlich an die elektronisch meldenden Einrichtungen versendet. Weitere Informationen zu den Datenrückmeldungen finden Sie auf der folgenden Seite:

Sie erhalten für Ihre Meldungen:

  1. Eine Meldevergütung.
  2. Informationen zum aktuellen Vitalstatus Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten.
  3. Informationen zur Behandlung und Verlaufsbeurteilung
    durch andere Ärztinnen und Ärzte.
  4. Unterstützung in der Tumordokumentation.

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Irmgard Gebl<br>

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Telefon: 069 5660876-11
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Bettina Friedrich<br>

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