Abnahme der oBDS-Schnittstelle
Nachdem Sie die oBDS-Schnittstelle entwickelt bzw. aktualisiert haben, ist es erforderlich, dass Sie die neue Version von den Krebsregistern nach § 65c SGB V abnehmen lassen. Auf dieser Seite informieren wir Sie über die länderübergreifende Schnittstellenabnahme.
Länderübergreifende Schnittstellenabnahme
Die Schnittstellenabnahme soll mögliche Fehlerquellen in Ihrer Entwicklung ausräumen, bevor meldepflichtige Einrichtungen darüber eine Krebsregistermeldung vornehmen können. Ab dem 1. März 2023 prüfen die klinischen Krebsregister nach § 65c SGB V eine entwickelte bzw. aktualisierte oBDS-Schnittstelle gemeinsam und geben sie zentral frei.
Damit sparen Sie Zeit, da individuelle Abnahmen mit einzelnen Landeskrebsregistern stark vereinfacht werden. Sie können Ihre oBDS-Schnittstelle schneller meldepflichtigen Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen – unabhängig davon, in welchem Bundesland sie tätig sind.
Anmeldung
Zur Anmeldung einer Schnittstellenabnahme füllen Sie eine Selbstauskunft aus, die Sie auf der Website der Plattform § 65c finden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular senden Sie an die Koordinierungsstelle der Plattform § 65c. Sind alle Angaben vollständig ausgefüllt, wird Ihnen ein Landeskrebsregister für die weitere Abnahme zugeteilt und der Abnahmeprozess beginnt.
Anmeldung der Schnittstellenabnahme
Ablauf
Einrichtung der Schnittstelle
Nach der Abnahme steht der Liveschaltung in den Systemen Ihrer Kundschaft nichts mehr im Wege. Um hessische Einrichtungen bei ihren Meldungen zu unterstützen, bieten wir verschiedene Services und Informationen an. Hier haben wir für Sie einige Hinweise für die Kommunikation mit Ihren Kundinnen und Kunden gesammelt: