Vergütung der Meldungen

Für die Meldung von selbst erbrachten tumortherapeutischen Leistungen erhalten Meldende eine Vergütung. Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu den Vergütungsvoraussetzungen und -höhen sowie zu unseren Abläufen.

Voraussetzungen

Für jede vollständige und gültige Meldung erhalten Meldende eine Vergütung. Die Vergütungsfähigkeit einer Meldung orientiert sich an verschiedenen Kriterien.

Meldungen sind vergütungsfähig, wenn

  • es sich um eine tumortherapeutische Behandlung einer meldepflichtigen Krebserkrankung handelt,
  • die Leistung von der meldenden Ärztin bzw. dem meldenden Arzt selbst durchgeführt wurde,
  • alle Meldungsanforderungen eingehalten wurden,
  • es sich um keine Korrektur von einer zuvor übermittelten, bereits vergüteten Meldung handelt,
  • die Leistung nach Inkrafttreten des Hessischen Krebsregistergesetzes am 25.10.2014 erfolgte,
  • die Patientin bzw. der Patient in Deutschland wohnhaft ist,
  • die Patientin bzw. der Patient über die Meldung unterrichtet wurde.

Melde- und Vergütungsablauf

Melde- und Vergütungsablauf im Krebsregister
Melde- und Vergütungsablauf im Hessischen Krebsregister

Hessische (Zahn-)Ärztinnen bzw. (Zahn-)Ärzte übermitteln an uns ihre erbrachten onkologischen Leistungen in Form von Meldungen. Jede einzelne Meldung wird von uns über ein mehrstufiges Verfahren intensiv geprüft und dokumentiert. Vollständige und gültige Meldungen, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, werden anschließend an die jeweiligen Kostenträger, z. B. die gesetzlichen Krankenkassen, weitergeleitet. Nach deren Prüfung werden die Vergütungen an das Hessische Krebsregister überwiesen und von uns an die Meldenden ausgezahlt.

Was mit Ihrer Meldung bei uns im Detail passiert, erfahren Sie hier:

Vergütungshöhe

Meldungen zu Patientinnen und Patienten
ab dem 18. Lebensjahr

Die Höhe der Meldevergütung für die Meldung zu Patientinnen und Patienten ab dem 18. Lebensjahr wurde bundeseinheitlich festgelegt und unterscheidet sich in der Höhe je nach Art der Meldung. Die Meldevergütung wird von den Kostenträgern getragen und wird mit Leistungsdatum 01.02.2024 erhöht.

Meldeanlass

Vergütung pro Meldung Leistungsdatum bis 31.01.2024

Vergütung pro Meldung Leistungsdatum ab 01.02.2024

Diagnosestellung

18,00 Euro

19,50 Euro

Zahnärztliche Diagnose

15,00 Euro

19,50 Euro

Verlaufsdaten

8,00 Euro

9,00 Euro

Therapie- und Abschlussdaten

5,00 Euro

9,00 Euro

Pathologische Diagnosesicherung

4,00 Euro

4,50 Euro

Quelle: § 65c Absatz 6 SGB V in Verbindung mit: dem Schiedsspruch vom 24.02.2015 und § 2 Abs. 2 der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014 (mittlere Spalte) bzw. § 2 Abs. 2 der Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 09.01.2024 (rechte Spalte).

Meldungen zu Patientinnen und Patienten
vor dem 18. Lebensjahr

Für Meldungen zu Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten Sie aus den Landesmitteln Hessens eine Vergütung. Die Höhe dieser Meldevergütungen wurde mit der Novellierung der Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz der Vergütungshöhe von Meldungen zu Erwachsenen angepasst. Es werden pro Tumorerkrankung derzeit maximal 15 Verlaufs- und Therapiemeldungen vergütet.

Meldeanlass

Vergütung pro Meldung Leistungsdatum bis 23.12.2019

Vergütung pro Meldung Leistungsdatum ab 24.12.2019

Diagnosestellung

5,00 Euro

18,00 Euro

Zahnärztliche Diagnose

Verlaufsdaten

3,00 Euro

5,00 Euro

Therapie- und Abschlussdaten

3,00 Euro

5,00 Euro

Pathologische Diagnosesicherung

3,00 Euro

4,00 Euro

Quelle: mittlere Spalte gemäß § 5 der Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz vom 5. Oktober 2015, rechte Spalte gemäß § 5 der Verordnung vom 25. März 2022

Wichtige Hinweise

Meldevergütungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es sich um einen Teil der umsatzsteuerfreien Heilbehandlung handelt. Nähere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums in der PDF "Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Fassung vom 31. Dezember 2023" auf der Seite 284 in Kapitel 4.14.1, Absatz 5, Nummer 6a.

Folgender Link führt auf die Website des Bundesfinanzministeriums:
www.bundesfinanzministerium.de

Wenn Sie Patientinnen und Patienten nach einer Krebsbehandlung begleiten und Änderungen (z. B. Rezidive oder Metastasen) feststellen, ist eine Meldung an das Krebsregister vorzunehmen. Dies ist unabhängig davon, wann die letzte Meldung zuvor erfolgte. Bei unverändertem Krankheitsgeschehen (z. B. Tumorfreiheit) wird in den ersten fünf Jahren nach der Erstdiagnose eine Meldung pro Halbjahr vergütet. Anschließend ist - für weitere fünf Jahre - eine Verlaufsmeldung pro Jahr vergütungsfähig.

Meldevergütung-Vereinbarungen

Bis zu dem Leistungsdatum 31.01.2024 gilt die Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014, ab dem Leistungsdatum 01.02.2024 gilt die Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 09.01.2024. Beide Dokumente finden Sie hier zum Download:

Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15.12.2014

Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 09.01.2024

Neben der Meldevergütung erhalten Sie auch:

  1. Informationen zum aktuellen Vitalstatus Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten
  2. Informationen zur Behandlung und Verlaufsbeurteilung durch andere Ärztinnen und Ärzte
  3. Unterstützung in der Tumordokumentation

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Allgemeine Fragen

Thomas Becker<br>

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