Warum melden, wenn doch schon die
Pathologie gemeldet hat
"Warum melden, wenn doch schon die Pathologie gemeldet hat?" ist eine Frage, die das Krebsregister schon öfter gehört hat. Es gilt: Nicht nur die Pathologien sind meldepflichtig, sondern auch alle an der Krebsdiagnose, -behandlung und -nachsorge beteiligten Einrichtungen – also auch die Einsenderinnen und Einsender.
Die Meldung des einen entbindet den anderen
nicht von seiner Meldepflicht
Ärztinnen und Ärzte für Pathologie melden an das Krebsregister, wenn sie eine meldepflichtige Krebserkrankung diagnostiziert haben. Im Pathologiebericht informieren sie die einsendende behandelnde Einrichtung, dass sie gemeldet haben. Hier kommt es gelegentlich zu Missverständnissen: Nicht nur die Pathologien sind meldepflichtig, sondern auch alle an der Krebsdiagnose, -behandlung und -nachsorge beteiligten Einrichtungen – also auch die Einsenderinnen und Einsender.
Alle hessischen Ärztinnen und Ärzten, die an der Krebsbehandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, sind nach § 4 Hessisches Krebsregistergesetz (KRG HE) aufgefordert, Behandlungsinformationen an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.
Wer meldet was?
Stationär oder ambulant klinisch tätige Ärzte | Ärzte aus den Bereichen der rehabilitativen, palliativen oder psychiatrischen Versorgung | Pathologisch, zytologisch tätige Ärzte | Niedergelassene allgemeinmedizinisch, hausärztlich tätige Ärzte | |
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Diagnose | ||||
Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund | ||||
Operation | ||||
Strahlentherapie (Beginn und Ende) | ||||
Systemische Therapie (Beginn und Ende) | ||||
Verlauf | ||||
Abschluss |
- Allgemeinmedizinisch bzw. hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte können Diagnosen, tumortherapeutische Operationen und systemische Therapien (Beginn und Ende) melden, wenn sie diese selbst durchgeführt haben.
- Der Meldeanlass „Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund“ ist nur von pathologisch/zytologisch tätigen Ärztinnen und Ärzten zu melden.