Warum melden, wenn doch schon die
Pathologie gemeldet hat
Nicht nur die Pathologien sind meldepflichtig, sondern auch alle an der Krebsdiagnose, -behandlung und -nachsorge beteiligten Einrichtungen – also auch die Einsenderinnen und Einsender. In diesem Artikel erfahren Sie mehr.
Die Meldung des einen entbindet den anderen
nicht von seiner Meldepflicht
Ärztinnen und Ärzte für Pathologie melden an das Krebsregister, wenn sie eine meldepflichtige Krebserkrankung diagnostiziert haben. Im Pathologiebericht informieren sie die einsendende behandelnde Einrichtung, dass sie gemeldet haben. Hier kommt es gelegentlich zu Missverständnissen: Nicht nur die Pathologien sind meldepflichtig, sondern auch alle an der Krebsdiagnose, -behandlung und -nachsorge beteiligten Einrichtungen – also auch die Einsenderinnen und Einsender.
Alle hessischen Ärztinnen und Ärzten, die an der Krebsbehandlung einer Patientin bzw. eines Patienten mitwirken, sind nach § 4 Hessisches Krebsregistergesetz (KRG HE) aufgefordert, Behandlungsinformationen an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.
Informationen zur Krebsbehandlung aus allen Blickwinkeln
Das Hessische Krebsregister hat die Aufgabe, das Krebsgeschehen in ganz Hessen flächendeckend abzubilden und auszuwerten. Deswegen sind für die Krebsregistrierung neben Meldungen zur Diagnose, auch weitere umfassende Informationen zur Therapie und Nachsorge notwendig – der gesamte Behandlungsverlauf wird im Krebsregister erfasst.
Je mehr Informationen zu einer Krebserkrankung, der angewandten Therapie und deren Ergebnis vorliegen, desto höher sind die Chancen, Therapieerfolge sichtbar zu machen sowie Lücken in der onkologischen Versorgung aufzudecken und zu beheben.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten
Die Krebsbehandlung einer Patientin bzw. eines Patienten erfordert in der Regel eine ärztliche fach- und sektorenübergreifende Zusammenarbeit. Jede hessische Ärztin bzw. jeder hessische Arzt ist gesetzlich dazu aufgefordert, Informationen zur Krebsbehandlung seiner Patientin bzw. seines Patienten an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.
Das bedeutet, dass dem Hessischen Krebsregister zu einer Patientin bzw. einem Patienten mehrere Meldungen zu einem Meldeanlass von mehreren Ärztinnen und Ärzten vorliegen können.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Meldeanlässe sind:
Meldeanlass laut KRG HE: | zu melden als: |
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Diagnose einer Tumorerkrankung | Diagnose |
Histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose | Histologie |
Beginn sowie der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme | Operation |
Änderungen im Krankheitsverlauf, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven, Metastasen und Zweittumoren | Verlauf |
Ergebnis der Nachsorge | Verlauf |
Tod der Patientin oder des Patienten | Abschluss |
Wer meldet was?
Stationär oder ambulant klinisch tätige Ärzte | Ärzte aus den Bereichen der rehabilitativen, palliativen oder psychiatrischen Versorgung | Pathologisch, zytologisch tätige Ärzte | Niedergelassene allgemeinmedizinisch, hausärztlich tätige Ärzte | |
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Diagnose | ||||
Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund | ||||
Operation | ||||
Strahlentherapie (Beginn und Ende) | ||||
Systemische Therapie (Beginn und Ende) | ||||
Verlauf | ||||
Abschluss |
- Allgemeinmedizinisch bzw. hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte können Diagnosen, tumortherapeutische Operationen und systemische Therapien (Beginn und Ende) melden, wenn sie diese selbst durchgeführt haben.
- Der Meldeanlass „Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund“ ist nur von pathologisch/zytologisch tätigen Ärztinnen und Ärzten zu melden.
Unterschiedliche Behandlungsinformationen
je nach Meldeanlass
Über die definierten Meldeanlässe wird der Rahmen, der mögliche Verlauf einer Krebserkrankung, definiert. Jeder Meldeanlass fragt andere Behandlungsinformationen ab.
Für jeden Meldeanlass haben wir Mindestanforderungen definiert:
- Die Mindestanforderungen für die Meldeanlässe Diagnose, Operation, Strahlentherapie (Beginn und Ende), Systemische Therapie (Beginn und Ende), Verlauf und Abschluss finden Sie auf dieser Seite:
Mindestanforderungen an Meldungen aus der Klinik/Praxis - Die Mindestanforderungen für den Meldeanlass „Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund“ finden Sie hier:
Mindestanforderungen an Meldungen aus der Pathologie
5 Schritte zur ersten Meldung

Wie Sie Melderin bzw. Melder werden: 5 Schritte zur ersten Meldung
Hessische Ärztinnen und Ärzte, die Krebspatientinnen bzw. Krebspatienten behandeln, sind zur Meldung von Diagnose- und Behandlungsdaten verpflichtet. Doch das Hessische Krebsregister ist mancherorts noch unbekannt. Fragen wie „Bin ich meldepflichtig?“, „Was melde ich?“ und "Wie melde ich?" sind dabei keine Seltenheit. Deshalb unterstützen wir Sie von Beginn an: Hier fünf Schritte, wie Sie zur Melderin bzw. zum Melder werden.