Meldepflichtige Krebsbehandlungen

Um die Meldeanlässe nach dem Hessischen Krebsregistergesetz greifbarer und verständlicher zu machen, unterlegen wir diese mit beispielhaften medizinischen Situationen und Krankheitsbildern, die in der Praxis bzw. Klinik vorkommen können.

Beispiele für meldepflichtige Behandlungen

Diagnose

Ist diese Information meldepflichtig?
Nein. Der Sachverhalt stellt keinen Meldeanlass dar. Es hat keine Meldung an das Krebsregister zu erfolgen, da die spülzytologische Untersuchung bestätigt hat, dass der Verdacht unbegründet ist und kein Urothelkarzinom vorliegt.

Ist diese Information meldepflichtig?
Nein. Der Sachverhalt stellt keinen Meldeanlass dar. Wird nach weiterer Diagnostik durch eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt ein kolorektales Karzinom diagnostiziert, so hat durch diese/n eine Meldung an das Krebsregister erfolgen. Meldepflichtig ist hier also diejenige Ärztin bzw. derjenige Arzt, der auch die tatsächliche Diagnose stellt.

Ist diese Information meldepflichtig?
Ja, die Information ist meldepflichtig, aber sie ist nicht als Diagnose zu melden. Es handelt sich bei der Meldung eines Rezidivs immer um eine Verlaufsmeldung (Meldeanlass "Verlauf"). Soweit für die Tumorerkrankung definiert, bitte mit der Angabe eines rTNM.

Sind diese Informationen meldepflichtig?
Ja, diese Informationen sind an das Krebsregister zu melden. Meldepflichtig sind hier sowohl der Dermatologe als auch der Pathologe. Der Dermatologe hat die Diagnose an das Krebsregister zu übermitteln, der Pathologe den histologischen Befund.

Der Dermatologe hat die Pflicht, den Patienten über die Meldung an das Hessische Krebsregister zu informieren. Der Pathologe hat keinen Patientenkontakt, daher entfällt bei ihm die Pflicht zur Patienteninformation. Stattdessen sollte die Unterrichtung von dem Dermatologen durchgeführt werden, was der Pathologe beispielsweise durch einen entsprechenden Textbaustein im Befundbericht veranlassen kann. Nähere Informationen stehen auf der Seite "Pathologie".

Sind die Informationen meldepflichtig?
Für den Pathologen besteht kein Anlass für eine Meldung an das Krebsregister, da das aktuell untersuchte Gewebe tumorfrei ist. Der behandelnde Arzt hat hingegen zu diesem Ereignis einen Verlauf zu melden (mit den Hauptbestandteilen: Gesamtbeurteilung, Tumorstatus Primärtumor, Tumorstatus regionäre Lymphknoten, Tumorstatus Fernmetastasen). In diesem Fall wäre der Tumorstatus Fernmetastasen mit „Keine Fernmetastasen“ anzugeben.

Ist diese Information meldepflichtig?
Sowohl der pathologisch tätige Arzt als auch der behandelnde Arzt sollen erst an das Krebsregister melden, wenn das Untersuchungsergebnis eine Tumorerkrankung bestätigt hat. Verdachtsmeldungen sind nicht an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.

Therapeutische Maßnahme

Sind diese Informationen meldepflichtig?
Wenn verschiedene Substanzen zu einem Therapieprotokoll gehören, ist eine Therapie zu melden und nicht etwa mehrere mit einzelnen Substanzen. Erwünscht ist die Meldung in einer Therapiemeldung.

Ist diese Information meldepflichtig?
Ja, auch im Verlauf abgebrochene Therapien sind an das Hessische Krebsregister zu melden. Der Grund für das Therapieende wird in der Therapiemeldung angegeben.

Sind die Informationen meldepflichtig?
Wenn in einer Tumorkonferenz eine Therapie-Empfehlung zur Behandlung der Tumorerkrankung ausgesprochen wird, ist diese Empfehlung nicht als Meldeanlass „Therapie“ zu melden, solange die Therapie nicht mindestens begonnen (systemische Therapie, Bestrahlung) bzw. durchgeführt (Operation) wurde. Es sind nur Meldungen von durchgeführten Therapien an das Krebsregister zu übermitteln, geplante oder empfohlene Therapien sind nicht zu melden.

Verlauf

Sind diese Informationen meldepflichtig?
Das Ergebnis dieser Untersuchungen könnte unauffällig, Stable disease oder ein Progress (bspw. Fernmetastase oder Lokalrezidiv) sein. Bei jedem Untersuchungsergebnis ist eine Verlaufsmeldung durchzuführen.

Ist diese Information meldepflichtig?
Eine Histologie ist in diesem Fall nicht anzugeben, da keine zu erwarten ist, dafür ist die Angabe des TNM in der Verlaufsmeldung erforderlich.

Ist diese Information meldepflichtig?
Die Chemotherapie selbst ist als Therapiemeldung vom behandelnden Arzt zu melden, die Blutkontrolle nicht. Dienen hingegen Kontrollen des Blutbilds zur Beurteilung des aktuellen Tumorstatus, wie z. B. bei hämatoonkologischen Erkrankungen, stellt dies einen Meldeanlass dar und erfordert eine Verlaufsmeldung.

Abschluss

Ist diese Information meldepflichtig?
Ja, zu erstellen ist eine Abschlussmeldung.

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