Meldepflichtige Krebsbehandlungen
Um die Meldeanlässe nach dem Hessischen Krebsregistergesetz greifbarer und verständlicher zu machen, unterlegen wir diese mit beispielhaften medizinischen Situationen und Krankheitsbildern, die in der Praxis bzw. Klinik vorkommen können.
Beispiele für meldepflichtige Behandlungen
Diagnose
1. Es besteht bei einem Patienten der Verdacht auf ein Urothelkarzinom. Der Urin wurde spülzytologisch untersucht, aber keine Malignität festgestellt.
Ist diese Information meldepflichtig?
Nein. Der Sachverhalt stellt keinen Meldeanlass dar. Es hat keine Meldung an das Krebsregister zu erfolgen, da die spülzytologische Untersuchung bestätigt hat, dass der Verdacht unbegründet ist und kein Urothelkarzinom vorliegt.
2. Bei einer Patientin wurde bei einer Darmkrebs-Vorsorgeuntersuchung okkultes Blut nachgewiesen. Ist dieser Sachverhalt an das Hessische Krebsregister zu melden?
Ist diese Information meldepflichtig?
Nein. Der Sachverhalt stellt keinen Meldeanlass dar. Wird nach weiterer Diagnostik durch eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt ein kolorektales Karzinom diagnostiziert, so hat durch diese/n eine Meldung an das Krebsregister erfolgen. Meldepflichtig ist hier also diejenige Ärztin bzw. derjenige Arzt, der auch die tatsächliche Diagnose stellt.
3. Bei einem Patienten wird ein Tumorrezidiv diagnostiziert.
Ist diese Information meldepflichtig?
Ja, die Information ist meldepflichtig, aber sie ist nicht als Diagnose zu melden. Es handelt sich bei der Meldung eines Rezidivs immer um eine Verlaufsmeldung (Meldeanlass "Verlauf"). Soweit für die Tumorerkrankung definiert, bitte mit der Angabe eines rTNM.
4. Ein Dermatologe lässt entnommenes Gewebe eines Patienten von einem Pathologen histologisch untersuchen. Der Pathologe stellt die Diagnose „Malignes Melanom“ fest.
Sind diese Informationen meldepflichtig?
Ja, diese Informationen sind an das Krebsregister zu melden. Meldepflichtig sind hier sowohl der Dermatologe als auch der Pathologe. Der Dermatologe hat die Diagnose an das Krebsregister zu übermitteln, der Pathologe den histologischen Befund.
Der Dermatologe hat die Pflicht, den Patienten über die Meldung an das Hessische Krebsregister zu informieren. Der Pathologe hat keinen Patientenkontakt, daher entfällt bei ihm die Pflicht zur Patienteninformation. Stattdessen sollte die Unterrichtung von dem Dermatologen durchgeführt werden, was der Pathologe beispielsweise durch einen entsprechenden Textbaustein im Befundbericht veranlassen kann. Nähere Informationen stehen auf der Seite "Pathologie".
5. Bei einem Patienten mit Kolonkarzinom wird eine Leberbiopsie vorgenommen, da der Verdacht auf Lebermetastasen besteht. Das verdächtige Gewebe wird an ein pathologisches Institut zur histologischen Untersuchung geschickt. Das Untersuchungsergebnis ist ohne Befund.
Sind die Informationen meldepflichtig?
Für den Pathologen besteht kein Anlass für eine Meldung an das Krebsregister, da das aktuell untersuchte Gewebe tumorfrei ist. Der behandelnde Arzt hat hingegen zu diesem Ereignis einen Verlauf zu melden (mit den Hauptbestandteilen: Gesamtbeurteilung, Tumorstatus Primärtumor, Tumorstatus regionäre Lymphknoten, Tumorstatus Fernmetastasen). In diesem Fall wäre der Tumorstatus Fernmetastasen mit „Keine Fernmetastasen“ anzugeben.
6. Bei einem Patienten mit Kolonkarzinom wird eine Leberbiopsie vorgenommen, da der Verdacht auf Lebermetastasen besteht. Das verdächtige Gewebe wird an ein pathologisches Institut zur histologischen Untersuchung geschickt. Das Untersuchungsergebnis liegt noch nicht vor.
Ist diese Information meldepflichtig?
Sowohl der pathologisch tätige Arzt als auch der behandelnde Arzt sollen erst an das Krebsregister melden, wenn das Untersuchungsergebnis eine Tumorerkrankung bestätigt hat. Verdachtsmeldungen sind nicht an das Hessische Krebsregister zu übermitteln.
Therapeutische Maßnahme
1. Protokoll „EC-P“ beim Mammakarzinom: Gabe von Epirubicin und Cyclophosphamid – sequenziell gefolgt von Paclitaxel.
Sind diese Informationen meldepflichtig?
Wenn verschiedene Substanzen zu einem Therapieprotokoll gehören, ist eine Therapie zu melden und nicht etwa mehrere mit einzelnen Substanzen. Erwünscht ist die Meldung in einer Therapiemeldung.
2. Eine Bestrahlung wird begonnen und es wird mit insgesamt 9 Gy über mehrere Sitzungen bestrahlt. Dann wurde die Bestrahlung auf Wunsch der Patientin wegen Nebenwirkungen abgebrochen.
Ist diese Information meldepflichtig?
Ja, auch im Verlauf abgebrochene Therapien sind an das Hessische Krebsregister zu melden. Der Grund für das Therapieende wird in der Therapiemeldung angegeben.
3. Empfehlungen aus der Tumorkonferenz: Was ist zu melden?
Sind die Informationen meldepflichtig?
Wenn in einer Tumorkonferenz eine Therapie-Empfehlung zur Behandlung der Tumorerkrankung ausgesprochen wird, ist diese Empfehlung nicht als Meldeanlass „Therapie“ zu melden, solange die Therapie nicht mindestens begonnen (systemische Therapie, Bestrahlung) bzw. durchgeführt (Operation) wurde. Es sind nur Meldungen von durchgeführten Therapien an das Krebsregister zu übermitteln, geplante oder empfohlene Therapien sind nicht zu melden.
Verlauf
1. Nachsorgeuntersuchung beim Mammakarzinom nach drei Monaten (Zwischenanamnese, körperliche Untersuchung, Ultraschall, Mammographie, Staging).
Sind diese Informationen meldepflichtig?
Das Ergebnis dieser Untersuchungen könnte unauffällig, Stable disease oder ein Progress (bspw. Fernmetastase oder Lokalrezidiv) sein. Bei jedem Untersuchungsergebnis ist eine Verlaufsmeldung durchzuführen.
2. Bei einer Patientin mit bekanntem Nierenzellkarzinom wird bei Verdacht auf eine Lungenentzündung der Thorax geröntgt. Dabei wird eine neue Fernmetastase in der Lunge diagnostiziert.
Ist diese Information meldepflichtig?
Ja, vom Radiologen ist an das Krebsregister eine Verlaufsmeldung zu übermitteln.
3. Ein Patient mit vorbehandeltem Prostatakarzinom unterzieht sich einer radikalen Prostatektomie. Der Pathologe befundet ypT0pN0 und kann keine Aussage über Tumorgewebe treffen, da nicht mehr vorhanden.
Ist diese Information meldepflichtig?
Eine Histologie ist in diesem Fall nicht anzugeben, da keine zu erwarten ist, dafür ist die Angabe des TNM in der Verlaufsmeldung erforderlich.
4. Im Rahmen einer Chemotherapie wird aus Gründen der Überwachung das Blutbild kontrolliert.
Ist diese Information meldepflichtig?
Die Chemotherapie selbst ist als Therapiemeldung vom behandelnden Arzt zu melden, die Blutkontrolle nicht. Dienen hingegen Kontrollen des Blutbilds zur Beurteilung des aktuellen Tumorstatus, wie z. B. bei hämatoonkologischen Erkrankungen, stellt dies einen Meldeanlass dar und erfordert eine Verlaufsmeldung.
Abschluss
1. Leichenschau mit einer Krebserkrankung als Todesursache
Ist diese Information meldepflichtig?
Ja, zu erstellen ist eine Abschlussmeldung.