Meldejahr 2021: Organkrebszentren erhalten Kooperationsbestätigung für die Zusammenarbeit mit dem Krebsregister
In Deutschland sichern Organkrebszentren die flächendeckende Versorgung von Krebspatientinnen und -patienten. Diese Zentren generieren viele Daten, die für die Krebsregistrierung relevant sind. Hessische Zentren, die regelmäßig Krebsdaten an das Register melden, erhalten jährlich eine Kooperationsbestätigung. Die Bestätigung dient den Zentren als Nachweis für die Zertifizierung durch die Deutsche Krebsgesellschaft. Für das Meldejahr 2021 bescheinigten wir 109 hessischen Zentren die Zusammenarbeit.
- Flächendeckende Krebsbehandlung findet in zertifizierten Zentren statt
- Zertifizierung der Zentren durch die Deutsche Krebsgesellschaft
- § 65c SGB V: Zusammenarbeit gesetzlich verankert
- Kooperationsbestätigung bei erfolgreicher Zusammenarbeit
- Flächendeckende Krebsbehandlung und flächendeckende Krebsregistrierung vereinen
Flächendeckende Krebsbehandlung
findet in zertifizierten Zentren statt
Für ein zielgerichtetes und geplantes Vorgehen im Kampf gegen Krebserkrankungen ist im Jahr 2008 der Nationale Krebsplan initiiert worden. Darin wurden mehrere Handlungsfelder definiert und konkrete Ziele festgelegt. Eines befasst sich unter anderem mit der Zertifizierung von onkologischen Behandlungseinrichtungen. Laut dem Nationalen Krebsplan soll die flächendeckende, wohnortnahe und qualitativ hochwertige Krebsbehandlung in zertifizierten Zentren stattfinden. Es werden drei Zertifizierungsstufen unterschieden:
Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an Deutsche Krebsgesellschaft (DKG) (2018): Jahresbericht 2018 der zertifizierten Onkologischen Zentren, S. 6. Berlin.
Weitere Informationen zu dem 3-Stufen-Modell finden Sie auf dieser Seite:
Zertifizierung der Zentren durch die
Deutsche Krebsgesellschaft
Die Deutsche Krebsgesellschaft (DKG) ist für die Zertifizierung der Zentren zuständig. Für die dauerhafte Qualitätssicherung müssen die Zentren jährlich nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen. Der Nachweis erfolgt über einen standardisierten Erhebungsbogen und enthält auch Kriterien, die die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern betreffen, wie die zeitnahe Datenübermittlung nach Abschluss der Primärtherapie oder die kontinuierliche und vollständige Datenübermittlung an das Krebsregister.
§ 65c SGB V:
Zusammenarbeit gesetzlich verankert
In § 65c SGB V ist die Zusammenarbeit zwischen den Zentren in der Onkologie und den klinischen Krebsregistern gesetzlich verankert. Ob diese Zusammenarbeit erfolgt, wird im Rahmen der Zertifizierung durch die DKG abgefragt: In den Erhebungsbögen (i. d. R. in Kapitel 10) wird der Nachweis einer Kooperationsvereinbarung mit dem zuständigen § 65c-Krebsregister gefordert. In Hessen wird eine Kooperationsbestätigung ausgehändigt, die von der DKG einem Nachweis gleichgestellt ist.
Kooperationsbestätigung
bei erfolgreicher Zusammenarbeit
109 hessische Krebszentren haben die Kooperationsbestätigung in diesem Jahr erhalten
- Voraussetzung für die Aushändigung:
Regelmäßige vierteljährliche Meldungen an die Vertrauensstelle in den vergangenen zwölf Monaten. - Gültigkeit:
Die Gültigkeit ist auf ein Jahr begrenzt. - Automatischer Versand der Kooperationsbestätigungen:
Bei erfolgreicher Zusammenarbeit versendet die Vertrauensstelle die Bestätigung automatisch.
Flächendeckende Krebsbehandlung und
flächendeckende Krebsregistrierung vereinen
Die Meldungen von hessischen Organkrebszentren sind besonders wichtig, um die klinisch-epidemiologische Krebsregistrierung in Hessen zu erreichen – weil dort die flächendeckende Krebsbehandlung von Patientinnen und Patienten stattfindet.
Um die flächendeckende Krebsregistrierung in Hessen zu erfüllen, müssen dem Krebsregister kontinuierlich vollzählige und vollständige Behandlungsdaten vorliegen. Das setzt die Meldeaktivität möglichst aller onkologisch tätigen Einrichtungen in Hessen voraus.
- Vollzähligkeit bedeutet, dass alle Krebsneuerkrankungen in Hessen vollzählig (mindestens 90 %) erfasst sind.
- Vollständigkeit bedeutet, dass alle Behandlungsinformationen (siehe Meldeanlässe und deren Mindestanforderungen) zu einer Krebserkrankung im Hessischen Krebsregister vollständig erfasst sind und somit das Tumorgeschehen der Patientin bzw. des Patienten vollständig abgebildet ist.
Erst wenn dem Hessischen Krebsregister ein solider Datenbestand vorliegt, onkologisch tätige Einrichtungen kontinuierlich und in einer hohen Datenqualität melden und somit Datenlücken im Krebsregister geschlossen sind, können valide Auswertungen und Statistiken zu Krebs bereitgestellt werden.