Gesetzesnovelle 2023:
Neuerungen für Ihre Meldetätigkeit

Am 15. August 2023 tritt die Neufassung des Hessischen Krebsregistergesetzes in Kraft. Sie bringt Neuerungen für Ihre Meldetätigkeit mit sich, auf die wir frühzeitig aufmerksam machen wollen. In diesem Artikel haben wir wichtige Meldehinweise für Sie gesammelt.

Wichtige Neuerungen für das Meldeverfahren

Meldepflicht von nicht-melanozytären Hauttumoren

Das Krebsregister registriert künftig auch Diagnose-, Behandlungs- und Verlaufsdaten zu nicht-melanozytären Hauttumoren mit einem Erstdiagnosedatum ab dem 1. Januar 2023.

Zu den meldepflichtigen Krebserkrankungen zählen maligne Melanome (C43.-), Melanoma in situ (D03.-) sowie prognostisch ungünstige Hauttumoren (C44.-), wozu beispielsweise Plattenepithelkarzinome Stadium III und IV gehören.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite "Dermatologische Tumoren".

Melanome

Nicht-melanotische Hauttumoren

Nicht-melanotische Hauttumoren


meldepflichtig


meldepflichtig


nicht meldepflichtig

Maligne Melanome
(C43.-),
z. B.
superfiziell spreitendes Melanom (SSM), noduläres malignes Melanom (NM)

Prognostisch ungünstige Hauttumoren (C44.-),
z. B.
Plattenepithelkarzinome mit T3-4 oder N1-3 oder M1, verruköses Plattenepithelkarzinom

Prognostisch günstige Hauttumoren (C44.- und D04.-),
z. B.
Plattenepithelkarzinome (mit Tis, T1-T2, N0 M0), Basaliome, Morbus Bowen, etc.

Melanoma in situ (D03.-),
z. B.
Lentigo maligna

Weitere Histologien,
z. B.
Merkel-Zell-Karzinom, Talgdrüsenkarzinom, DFSP-FS

Ablösung von Papiermeldungen

Die Gesetzesnovelle regelt die Ablösung von Papiermeldungen. Meldungen dürfen künftig nur noch über die elektronische Datenübermittlung erfolgen. Bitte brauchen Sie vorhandene Papierbögen auf und wenden Sie sich anschließend an die Vertrauensstelle, um Ihren Übermittlungsweg auf eine elektronische Alternative umzustellen.

Meldung innerhalb von 12 Wochen

Die Novelle präzisiert die Angabe, wann eine Meldung an das Krebsregister zu erfolgen hat. Hieß es früher „unverzüglich“, so heißt es nun „innerhalb von 12 Wochen“. Die 12-Wochen-Frist orientiert sich an dem Leistungsdatum einer Behandlung. Das Leistungsdatum ist in der Meldetätigkeit das Datum, an dem die Behandlung bzw. Leistung des jeweiligen Meldeanlasses durchgeführt wurde.

Bei der Meldung einer/eines

  • Erstdiagnose ist es das Diagnosedatum,
  • Operation das Operationsdatum,
  • Strahlen- bzw. systemischen Therapie das Beginn- bzw. Enddatum,
  • Verlaufes das Untersuchungsdatum,
  • Abschlusses das Sterbedatum und
  • Pathologiebefundes das Befunddatum.

Verantwortung für die Meldetätigkeit

Die Gesetzesnovelle weitet die Verantwortung für die Meldetätigkeit von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten bzw. Chefärztinnen und -ärzten auf die Geschäftsführungen von medizinischen Einrichtungen aus. Dies trägt den in vielen medizinischen Einrichtungen vorhandenen hierarchischen Weisungsstrukturen Rechnung. Damit wird die Verantwortlichkeit stärker in die Hände der Geschäftsführungen gelegt.

Geldbuße bei Ordnungswidrigkeit

Zukünftig darf das Krebsregister ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten, wenn die Meldetätigkeit nicht oder nicht den Vorgaben entsprechend durchgeführt wird. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer G­eldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Widerspruchsrecht betroffener Personen

Um die Vollständigkeit der Daten im Krebsregister nicht zu gefährden, schränkt sich das aktualisierte Widerspruchsrecht auf die Speicherung der Identitätsdaten (z. B. Name, Anschrift, Versicherungsdaten) einer betroffenen Person ein. Diese werden u. a. nach der Abrechnung mit den Kostenträgern gelöscht.

Die dem Krebsregister verpflichtend gemeldeten und künftig zu meldenden medizinischen Daten werden trotz des Widerspruchs für sieben Jahre registriert und stehen für anonyme Auswertungen zur Verfügung. Jedoch sind die Daten weder von den Betroffenen selbst noch von ihren Behandlungseinrichtungen mehr zugänglich. Für einen Informationsaustausch der Ärztinnen und Ärzte untereinander oder im Rahmen von Tumorkonferenzen kann dann nicht mehr auf im Krebsregister vorhandene Daten zugegriffen werden.

Für Meldende bedeutet ein Widerspruch, dass sie trotzdem vollständige Meldungen an das Krebsregister übermitteln müssen. Jede Meldung muss jedoch mit „Patient/in hat widersprochen“ ("W") gekennzeichnet werden. Nähere Informationen folgen Mitte August 2023 auf unserer Website.

Informationsbroschüre für Betroffene

Aufgrund der Änderung des Widerspruchsrechts und der Einführung neuer Löschfristen für Krebsdaten, sind wir gerade dabei, die Informationsbroschüre für Betroffene zu aktualisieren. Wir werden Sie über unsere Website und unseren Newsletter informieren, sobald die deutschsprachige Auflage bestellbar ist.

Außerdem lassen wir die Broschüre wieder in weitere Sprachen übersetzen. Teilen Sie uns gerne über die unten stehende Umfrage mit, in welchen Sprachen Sie die Broschüre benötigen. Ist eine Sprache in der Auswahl nicht dabei, schreiben Sie uns gerne über das Kontaktformular.

In welchen Sprachen benötigen Sie die Informationsbroschüre für Betroffene?

Eine Mehrfachauswahl ist möglich.

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Vollständiger Gesetzestext

Ab dem 15. August 2023 steht die aktuelle Gesetzesnovelle neben weiteren Informationen auf unserer Website zur Verfügung. Bis dahin finden Sie den Gesetzestext hier:

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