Novellierung des Hessischen Krebsregistergesetzes

Das Hessische Krebsregistergesetz sowie seine Verordnung wurden novelliert. Die aktualisierte Fassung des Krebsregistergesetzes findet ab 19. Dezember 2019 und die Verordnung ab 24. Dezember 2019 Anwendung. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichsten Neuerungen der Novelle.

Hintergrund der Novellierung

Zur regelmäßigen Evaluierung ist die Gültigkeit hessischer Gesetze und anderer Rechtsvorschriften befristet. So auch das 2014 novellierte Hessische Krebsregistergesetz und die dazugehörige Verordnung, die zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten wären.

Im Rahmen der Novellierung der neuen Fassungen konnten verschiedenste Institutionen und Verbände Stellung nehmen und zu Änderungen anregen, zuletzt am 17. Oktober 2019 bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf im Sozial- und Integrationspolitischen Ausschuss der Landesregierung.

Die novellierte Fassung des Hessischen Krebsregistergesetzes und seiner Verordnung sind bis Ablauf des Jahres 2023 gültig. Damit wurden wichtige Weichen für die Weiterentwicklung der klinisch-epidemiologischen Krebsregistrierung in Hessen gestellt, über die wir Sie nachfolgend informieren möchten.

Wesentliche Neuerungen
Hessisches Krebsregistergesetz (KRG HE)

  • § 4 Abs. 4 KRG HE:
    Es ist zwingend notwendig flächendeckend alle onkologisch tätigen Ärztinnen und Ärzte in Hessen als Meldende zu gewinnen. Meldende aus der Pathologie übermitteln in ihren Meldungen an das Krebsregister ab sofort Name und Anschrift der einsendenden Ärztin bzw. des einsendenden Arztes des Präparats. Mithilfe dieser Information ist das Hessische Krebsregister in der Lage zu evaluieren, welche Ärztinnen und Ärzte in Hessen noch nicht ihrer Meldepflicht nachkommen. Die Vertrauensstelle kann somit aktiv auf diese Ärztinnen und Ärzte zugehen. Des Weiteren ermöglichen die Einsenderdaten eine Kontaktaufnahme bei Unklarheiten in der Tumordokumentation.
  • § 6a KRG HE:
    Mit dieser Gesetzesänderung ist nun der Datenabgleich mit dem Deutschen Kinderkrebsregister gesetzlich geregelt.
  • § 14 KRG HE:
    Die Identitäts- und Stammdaten können ab sofort zehn – und nicht nur drei – Jahre nach dem Tod oder bis 130 Jahre nach der Geburt der Patientin bzw. des Patienten aufbewahrt werden. Die alte Regelung hatte ein zu enges Zeitfenster für verstorbene Patienten gesetzt, was die Nutzung der Krebsregisterdaten für aktuelle und zukünftige Auswertung empfindlich eingeschränkt hatte.
  • § 18 KRG HE:
    Der epidemiologische Datenbestand, der bis Oktober 2014 im Hessischen Krebsregister aufgebaut wurde, lag bis dato nur der Landesauswertungsstelle vor. Mit der Gesetzesänderung werden diese Daten nun zur Datenhaltung in die Vertrauensstelle übergeben. Hintergrund dieser Datenübergabe ist es, den alten epidemiologischen Datenbestand im klinisch-epidemiologischen Datenbestand nutzen zu können. Sofern zu einer Patientin bzw. einem Patienten im klinisch-epidemiologischen Datenbestand Behandlungsinformationen eingegangen sind bzw. zukünftig eingehen, besteht nun die Möglichkeit, diese Daten durch die epidemiologischen Daten zu ergänzen, sollte die Patientin bzw. der Patient bereits im epidemiologischen Datenbestand erfasst worden sein.

Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz

In § 5 wird die Meldevergütung für die Meldungen zu minderjährigen Personen der Meldevergütung für Patienten ab dem 18. Lebensjahr angeglichen. Die Meldevergütung ist nun für Meldungen zu Erwachsenen und Minderjährigen weitestgehend einheitlich, was zu einer deutlichen Vereinfachung des Vergütungssystems führt.

Meldeanlass

Vergütung pro Meldung Erwachsene

Vergütung pro Meldung* Minderjährige (Leistungsdatum vor dem 24.12.2019)

Vergütung pro Meldung* Minderjährige (Leistungsdatum ab dem 24.12.2019

Diagnosestellung

18,00 Euro

5,00 Euro

18,00 Euro

Zahnärztliche Diagnose

15,00 Euro

Verlaufsdaten

8,00 Euro

3,00 Euro

5,00 Euro

Therapie- und Abschlussdaten

5,00 Euro

3,00 Euro

5,00 Euro

Pathologische Diagnosesicherung

4,00 Euro

3,00 Euro

4,00 Euro

* Bei Minderjährigen werden pro Tumorerkrankung maximal 15 Verlaufs- und Therapiemeldungen vergütet.

Die Höhe der Meldevergütung zu minderjährigen Personen orientiert sich an dem Leistungsdatum, d. h. an dem Datum, an dem z. B. die Tumorerkrankung diagnostiziert oder die Operation durchgeführt wurde:

  • Leistungen, die vor der Novellierung, d. h. vor dem 24.12.2019, durchgeführt wurden, werden nach der alten Fassung vergütet (dritte Spalte in der Tabelle).
  • Leistungen nach der Novellierung, d. h. ab dem 24.12.2019, werden nach der neuen Fassung vergütet (vierte Spalte in der Tabelle).

Was gilt weiterhin?

In der Gesetzesnovelle 2019 bleiben weiterhin wichtige Gesetzesinhalte bestehen, u. a.

  • die gesetzliche Meldepflicht (§ 5 KRG HE): Darin ist geregelt, dass alle in Hessen tätige Ärztinnen und Ärzte – bei Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung – verpflichtet sind, Informationen zur onkologischen Behandlung ihrer Patientin bzw. ihres Patienten an die Vertrauensstelle zu melden,
  • die Unterrichtung (§ 5 KRG HE): Die Patientin bzw. der Patient sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Meldung an das Hessische Krebsregister zu unterrichten,
  • das Recht auf Widerspruch (§ 5 KRG HE): Weiterhin gilt, dass die Patientin bzw. der Patient oder eine andere widerspruchsberechtigte Person der Meldung der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes jederzeit widersprechen darf.

Gesetze und Verordnung

Hessisches Krebsregistergesetz (KRG HE) vom 19.12.2019

Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz (KRGV HE) vom 24.12.2019

Weitere Informationen zur Historie und gesetzlichen Grundlage finden Sie auf dieser Seite:

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