Inkrafttreten des novellierten
Hessischen Krebsregistergesetzes 2019

Das Hessische Krebsregistergesetz sowie seine Verordnung wurden novelliert. Die aktualisierte Fassung des Krebsregistergesetzes findet ab 19. Dezember 2019 und die Verordnung ab 24. Dezember 2019 Anwendung. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichsten Neuerungen der Novelle.

Novelliertes Krebsregistergesetz 2019:
Wesentliche Änderungen im Überblick

Zur regelmäßigen Evaluierung ist die Gültigkeit hessischer Gesetze und anderer Rechtsvorschriften befristet. So auch das 2014 novellierte Hessische Krebsregistergesetz und die dazugehörige Verordnung, die zum 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten wären. Im Rahmen der Novellierung der neuen Fassungen konnten verschiedenste Institutionen und Verbände Stellung nehmen und zu Änderungen anregen, zuletzt am 17. Oktober 2019 bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf im Sozial- und Integrationspolitischen Ausschuss der Landesregierung.

Am 19. Dezember 2019 tritt die vierte Fassung des Hessischen Krebsregistergesetzes in Kraft. Mit der Novellierung wurden wichtige Weichen für die Weiterentwicklung der klinisch-epidemiologischen Krebsregistrierung in Hessen gestellt, über die wir Sie nachfolgend informieren möchten.

Hessisches Krebsregistergesetz

Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz

In § 5 wird die Meldevergütung für die Meldungen zu minderjährigen Personen der Meldevergütung für Patienten ab dem 18. Lebensjahr angeglichen. Die Meldevergütung ist nun für Meldungen zu Erwachsenen und Minderjährigen weitestgehend einheitlich, was zu einer deutlichen Vereinfachung des Vergütungssystems führt.

Meldeanlass

Vergütung pro Meldung Erwachsene

Vergütung pro Meldung* Minderjährige (Leistungsdatum vor dem 24.12.2019)

Vergütung pro Meldung* Minderjährige (Leistungsdatum ab dem 24.12.2019

Diagnosestellung

18,00 Euro

5,00 Euro

18,00 Euro

Zahnärztliche Diagnose

15,00 Euro

Verlaufsdaten

8,00 Euro

3,00 Euro

5,00 Euro

Therapie- und Abschlussdaten

5,00 Euro

3,00 Euro

5,00 Euro

Pathologische Diagnosesicherung

4,00 Euro

3,00 Euro

4,00 Euro

Weitere Informationen zum Inkrafttreten des novellierten Krebsregistergesetzes:

Wichtiger Hinweis

Am 15. August 2023 trat eine weitere Neufassung des Hessischen Krebsregistergesetzes in Kraft. Damit sind die Inhalte auf dieser Seite teilweise veraltet. Nähere Informationen zum aktuellen Gesetz finden Sie auf der Seite "Novelle Krebsregistergesetz 2023".

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