Inkrafttreten des novellierten
Hessischen Krebsregistergesetzes 2023
Am heutigen Dienstag, den 15. August 2023, treten das novellierte Hessische Krebsregistergesetz und seine Verordnung in Kraft.
Novelliertes Krebsregistergesetz 2023:
Wesentliche Änderungen im Überblick
Im Oktober 2014 begann mit Inkrafttreten des Hessischen Krebsregistergesetzes die klinisch-epidemiologische Krebsregistrierung in ganz Hessen. Seitdem erfasst das Krebsregister Daten zur Krebsdiagnose, -therapie und -nachsorge. Damit trägt es langfristig zum Fortschritt in der Prävention, Therapieoptimierung, Versorgungsforschung und Qualitätssicherung bei. Nach einer Gesetzesnovellierung im Dezember 2019 tritt heute, am 15. August 2023, seine aktuelle Neufassung in Kraft. Die Novelle bringt wichtige Neuerungen mit, um die Qualität und Nutzung der Krebsregisterdaten zu verbessern. Dieser Artikel bietet einen Überblick über wesentliche Gesetzesänderungen für Forschende, Betroffene und Meldende.
Forschung und Datennutzung
Die Gesetzesnovelle erleichtert den Zugang zu Krebsregisterdaten für wissenschaftliche Zwecke, indem sie die Möglichkeiten zur Datennutzung und -übermittlung transparenter aufzeigt. Sie ermöglicht dem Krebsregister, sich sowohl an der Versorgungs- und Ursachenforschung zu beteiligen als auch Forschungsprojekte selbstständig durchzuführen. Auch schafft sie die rechtliche Grundlage, Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut sowie andere Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene zu senden.
Wesentliche Gesetzesänderungen für die Forschung
- Datenübermittlung an nationale und internationale Organisationen (§ 1 Abs. 3 KRG HE)
- Beteiligung an und Durchführung von Forschungsprojekten (§ 1 Abs. 3 KRG HE)
- Präzisierung der Abgleichung und Übermittlung personenbezogener Daten (§ 9 KRG HE)
- Neuer Paragraf für die Übermittlung anonymisierter u. pseudonymisierter Daten (§ 9a KRG HE)
- Neuer Paragraf für die Übermittlung aggregierter Daten (§ 9b KRG HE)
Rechte von Betroffenen
Wurde früher bei einem Widerspruch der gesamte Datensatz zu einer betroffenen Person nicht gespeichert, greift mit der Novelle eine wichtige Änderung. Um medizinisches Behandlungswissen nicht zu verlieren, schränkt sich das angepasste Widerspruchsrecht auf die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten (z. B. Name, Anschrift, Versicherungsdaten) einer betroffenen Person ein. Damit kann das Krebsregister die Behandlungsdaten ohne Identitätsbezug nutzen und weiter einen vollzähligen und vollständigen Datenbestand aufbauen. Die Novelle stärkt weiterhin den Datenschutz durch die Einführung neuer Löschfristen.
Wesentliche Gesetzesänderungen für Betroffene
-
Neuer Paragraf für die Widerspruchsrechte betroffener Personen (§ 7a KRG HE)
Meldetätigkeit von medizinischen Einrichtungen
Die Novelle führt die Meldepflicht von prognostisch ungünstigen Hauttumoren ein. Ebenso weitet sie die Verantwortung für die Meldetätigkeit von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten bzw. Chefärztinnen und -ärzten auf die Geschäftsführungen von medizinischen Einrichtungen aus.
Sie präzisiert die rechtzeitige, richtige und kontinuierliche Datenübermittlung und schafft Papiermeldungen ab. Neu ist auch, dass das Krebsregister ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten darf, wenn die Meldetätigkeit nicht oder nicht den Vorgaben entsprechend durchgeführt wird. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Im Juli 2023 gaben wir bereits erste Meldehinweise zur Novelle 2023.
Wesentliche Gesetzesänderungen für die Meldetätigkeit
- Meldepflicht von nicht-melanozytären Hauttumoren (§ 1 Abs. 1 KRG HE: Streichung des Satzes, dass nicht-melanotische Hauttumoren nicht erfasst werden.)
- Verantwortung für die Meldepflicht hat nun auch die Geschäftsführung (§ 4 Abs. 6 KRG HE)
- Krebsmeldung innerhalb von zwölf Wochen (§ 5 Abs. 1 KRG HE)
- Krebsmeldung nur noch über elektronische Übermittlungswege (§ 5 Abs. 7 KRG HE)
- Krebsmeldung trotz des Widerspruchs einer betroffenen Person (§ 7a KRG HE)
- Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands (§ 16a KRG HE)
Weitere Informationen:
Meldehinweise zur Novelle 2023
Aktualisierung der Informationsbroschüre für Betroffene
Die Informationsbroschüre für Betroffene wurde aufgrund der Gesetzesnovelle überarbeitet. Druckexemplare können Sie über die Seite "Bestellung von Meldeunterlagen" kostenlos anfordern.
Aktuelle Gesetzesfassung
Hessisches Krebsregistergesetz (KRG HE)
KRG HE, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.08.2023 bis 31.12.2030Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz (KRGV HE)
KRGV HE, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.08.2023 bis 31.12.2030Weitere Informationen zum Inkrafttreten des novellierten Krebsregistergesetzes:
Ein Krebsregister benötigt für die Erfüllung seiner Aufgaben einen Datenbestand mit verlässlichen Informationen. Deshalb müssen Krebsneuerkrankungen vollzählig registriert und dazugehörige Behandlungsinformationen vollständig erfasst sein. Der Wille, noch vorhandene Lücken im Datenbestand zu schließen, zeigt sich deutlich in der aktuellsten Fassung des Hessischen Krebsregistergesetzes. Präzisere Vorgaben für die Meldetätigkeit, die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands und das angepasste Widerspruchsrecht von Betroffenen tragen nun dazu bei, die Ziele des Krebsregisters besser zu erreichen.
Doch erhoffen wir uns, dass statt Geldbußen verbesserte digitale Meldewege zu einer regelmäßigen Meldetätigkeit aller hessischen Behandlungseinrichtungen beitragen werden. Das Fördervorhaben „Anschluss des ambulanten Sektors“ ist ein Beispiel für unsere Aktivitäten, die Meldetätigkeit zu vereinfachen. Ist es möglich, Krebs direkt aus dem Praxissystem zu melden, kommt die flächendeckende Krebsregistrierung in Hessen und ganz Deutschland einen großen Schritt voran.
Deshalb rufen wir Softwarehersteller von Praxissystemen auf, an unserem Fördervorhaben teilzunehmen – für ihre meldepflichtige Kundschaft und den gemeinsamen Kampf gegen den Krebs.
Aktuelles Fördervorhaben
Hier erfahren hessische Praxen und Interessierte mehr über das aktuelle Fördervorhaben: