Melderatgeber für die Pneumologie
Im Melderatgeber "Pneumologie" finden pneumologisch tätige Ärztinnen und Ärzte Informationen rund um das Meldeverfahren beim Hessischen Krebsregister.
Zusammenarbeit mit dem Krebsregister
In Ihrer pneumologisch tätigen Einrichtung befassen Sie sich mit der Diagnose und Therapie von pneumologischen Erkrankungen. Für die von Ihnen an Lunge und Rippenfell diagnostizierten und behandelten Tumoren besteht eine Meldepflicht an das Hessische Krebsregister – und zwar unabhängig davon, ob Sie eine Arztpraxis besitzen oder eine Klinikabteilung leiten. Beispielsweise diagnostizieren und therapieren Sie die Tumorerkrankung, führen regelmäßige Verlaufskontrollen durch und erfahren von Todesfällen.
Die Informationen, die durch Ihre Behandlungen entstehen, sind für das Krebsregister sehr wertvoll. Denn die Aufgabe des Krebsregisters ist es, das Krebsgeschehen in ganz Hessen flächendeckend abzubilden und auszuwerten – darunter fällt auch das Krebsgeschehen von pneumologischen Tumorerkrankungen.
Beispiele aus dem Klinik- und Praxisalltag
1. Bei einem Patienten wird radiologisch der Verdacht auf ein Bronchialkarzinom im linken Oberlappen geäußert. Eine bronchoskopisch gewonnene Biopsie bestätigt ein Plattenepithelkarzinom im linken Oberlappen.
Diese Informationen sind über den Meldeanlass "Diagnose" zu melden.
2. Ein Patient wird nach Resektion eines Adenokarzinoms des rechten Lungenunterlappens mit Cisplatin und Etoposid adjuvant chemotherapiert.
Diese Behandlung ist meldepflichtig. Informationen zur Behandlung sind über den Meldeanlass "Systemische Therapie" (Beginn und Ende) an das Krebsregister zu melden.
3. Bei einem Patienten mit der Diagnose SCLC im rechten Mittellappen wurde eine Tumorexzision durchgeführt.
Diese Informationen sind über den Meldeanlass "Operation" zu melden.
4. Ein 28-jähriger Krankenpfleger ist an COVID-19 erkrankt. Bei dyspnoischen Beschwerden, die auch nach acht Wochen noch anhaltend sind, wird ein CT des Thorax angefertigt. Als Zufallsbefund zeigt sich dabei eine 5 x 4 cm große Raumforderung im oberen anterioren Mediastinum. Der Tumor wird reseziert und stellt sich als vermutlich durch die COVID-19-Infektion bedingte Thymushyperplasie heraus.
Diese Information ist nicht an das Krebsregister zu übermitteln.
Meldepflichtige pneumologische Tumoren
ICD-10 GM | Bezeichnung | Anmerkungen |
---|---|---|
C33 | Bösartige Neubildung der Trachea | |
C34.- | Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge | Zulässige Seitenangabe bei paarigen Organen beachten! |
C37 | Bösartige Neubildung des Thymus | |
C38.- | Bösartige Neubildung des Herzens, des Mediastinums und der Pleura | |
C39.- | Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen | |
C77.- | Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten |
|
C78.- | Sekundäre bösartige Neubildung der Atmungs- und Verdauungsorgane |
|
C79.- | Sekundäre bösartige Neubildung an sonstigen und nicht näher bezeichneten Lokalisationen |
|
D02.1 | Carcinoma in situ: Trachea | |
D02.2 | Carcinoma in situ: Bronchus und Lunge | Zulässige Seitenangabe bei paarigen Organen beachten! |
D02.4 | Carcinoma in situ: Atmungssystem, nicht näher bezeichnet |
Dokumentationshinweise

Dokumentation von pneumologischen Tumoren
Auf dieser Seite finden Sie Hinweise und Empfehlungen für die Dokumentation von pneumologischen Tumoren.
Wie melden pneumologisch tätige Einrichtungen?
In dem unten stehenden Präsentationsvideo stellen wir die Übermittlungswege der Meldungen vor, insbesondere die Online-Erfassung im Meldeportal und den WebUpload im Meldeportal.