Meldung von pneumologischen Tumorerkrankungen

Im Blitzratgeber Pneumologie finden pneumologisch tätige Ärztinnen und Ärzte Informationen rund um das Meldeverfahren beim Hessischen Krebsregister.

Zusammenarbeit mit dem Krebsregister

Als pneumologisch tätige Einrichtung befassen Sie sich mit der Diagnose und Therapie von pneumologischen Erkrankungen. Für die von Ihnen an Lunge und Rippenfell diagnostizierten und behandelten Tumoren besteht eine Meldepflicht an das Hessische Krebsregister – und zwar unabhängig davon, ob Sie eine Arztpraxis besitzen oder eine Klinikabteilung leiten. Beispielsweise diagnostizieren und therapieren Sie die Tumorerkrankung und/oder führen regelmäßige Verlaufskontrollen durch.

Ihre Behandlungsdaten sind für valide
Krebsauswertungen enorm wichtig

Die Informationen, die durch Ihre Behandlungen entstehen, sind für das Krebsregister sehr wertvoll. Denn die Aufgabe des Krebsregisters ist es, das Krebsgeschehen in ganz Hessen flächendeckend abzubilden und auszuwerten – darunter fällt auch das Krebsgeschehen von pneumologischen Tumorerkrankungen.

Alle hessischen Ärztinnen und Ärzte sind gemäß § 5 des Hessischen Krebsregistergesetzes dazu verpflichtet, Informationen zu Krebserkrankungen an das Hessische Krebsregister zu melden.

Alle Behandlungen werden erfasst
– nicht nur die Diagnose

Das Hessische Krebsregister erfasst nicht nur die Diagnose einer Tumorerkrankung, sondern auch alle Behandlungen (z. B. Operationen, systemische Therapien oder Verlaufsuntersuchungen), die Sie während des Krankheitsverlaufs durchführen.

Sie sind mit Ihrer Meldung nicht
auf einer Einbahnstraße

Mit Ihrer Meldung befinden Sie sich keineswegs auf einer Einbahnstraße, denn Auswertungen werden generiert und Sie bekommen Daten zurück. Die Schwierigkeit liegt darin, dass unsere Rückmeldungen und Auswertungen erst aussagekräftig werden, wenn alle pneumologisch tätigen Einrichtungen in Hessen ihrer Meldepflicht nachkommen und kontinuierlich an das Krebsregister melden.

Je mehr Informationen zu einer Krebserkrankung, der angewandten Therapie und deren Ergebnis vorliegen, desto höher sind die Chancen, Therapieerfolge sichtbar zu machen oder Lücken in der onkologischen Versorgung aufzudecken und zu beheben.

Krebs betrifft alle, die Meldepflicht dient allen

Ihre Meldepflicht an das Krebsregister dient

  • den an Krebs erkrankten Patientinnen und Patienten durch eine verbesserte Krebsbehandlung mithilfe der Erkenntnisse aus der Krebsregistrierung.
  • Ihnen und anderen Ärztinnen und Ärzten bei der Behandlung Ihrer Patientinnen bzw. Patienten in Form von Datenrückmeldungen und Auswertungen. Vollständig erhobene Daten ermöglichen einen Rückschluss auf die Behandlungsqualität und dienen der Qualitätssicherung.
  • der Bevölkerung durch die Implementierung von Krebsfrüherkennungsprogrammen.

Meldepflichtige Krebserkrankungen

Bösartige Neubildungen

ICD-10 GM

Bezeichnung

Anmerkungen

C33

Bösartige Neubildung der Trachea

C34.-

Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge

Zulässige Seitenangaben bei einem paarigen Organ: links, rechts, unbekannt

C37

Bösartige Neubildung des Thymus

C38.-

Bösartige Neubildung des Herzens, des Mediastinums und der Pleura

C39.-

Bösartige Neubildung sonstiger und ungenau bezeichneter Lokalisationen
des Atmungssystems und sonstiger intrathorakaler Organe

C77.-

Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten


Nicht als Diagnose, sondern als Fernmetastase zu melden!

C78.-

Sekundäre bösartige Neubildung der Atmungs- und Verdauungsorgane


Nicht als Diagnose, sondern als Fernmetastase zu melden!

C79.-

Sekundäre bösartige Neubildung an sonstigen und nicht näher bezeichneten Lokalisationen


Nicht als Diagnose, sondern als Fernmetastase zu melden!

In-situ-Neubildungen

ICD-10 GM

Bezeichnung

Anmerkungen

D02.1

Trachea

D02.2

Bronchus und Lunge

Zulässige Seitenangaben bei einem paarigen Organ: links, rechts, unbekannt

D02.4

Atmungssystem, nicht näher bezeichnet

Alle meldepflichtigen Krebserkrankungen können Sie hier einsehen:

Beispiele aus dem Klinik- und Praxisalltag

Beispiele für weitere Behandlungsinformationen:

Was melden pneumologisch tätige Einrichtungen?

Meldeanlass

Ambulante Versorgung

Ambulante Versorgung, mit Belegarzttätigkeit

Stationäre Versorgung

Diagnose

Histologischer, zytologischer und autoptischer Befund
(Pathologie)

Operation


z. B.
Lobektomie

Strahlentherapie
(Beginn und Ende)

Systemische Therapie
(Beginn und Ende)

Verlauf
(Nachsorge, Rezidiv, Progress, etc.)

Abschluss
(Sterbefall)

Wichtiger Hinweis: Keine Fremdleistungen melden!

  • Es sind nur diejenigen Leistungen zu melden, die Sie selbst durchgeführt haben.
  • Es können jedoch Fremdleistungen ohne Vergütungsanspruch gemeldet werden, wenn sie als solche ("ex domo") gekennzeichnet sind.

Welche Daten melden pneumologisch tätige Einrichtungen?

  1. Jeder Meldeanlass (Diagnose, Operation, Strahlentherapie, Systemische Therapie, Verlauf, Abschluss) fragt andere Behandlungsinformationen ab. Es gelten folgende Voraussetzungen: Meldungen aus der Klinik/Praxis
  2. Detailliertere Dokumentationshinweise für pneumologische Tumoren finden Sie hier:
    Dokumentation von pneumologischen Tumoren

Wie melden pneumologisch tätige Einrichtungen?

Ist die Einrichtung einer oBDS-Schnittstelle (ehemals ADT/GEKID-Schnittstelle) in Ihrem Dokumentationssystem möglich? Weitere Informationen finden Sie unter "Melden mit oBDS-Schnittstelle".

  • Ja, die Einrichtung ist möglich und ich möchte sie nutzen:
    WebUpload (WUP) von Meldungspaketen
  • Ja, aber die Schnittstelle ist mir zu teuer. Welche Alternativen habe ich?
    Online-Erfassung im Meldeportal oder andere Systeme
  • Nein, die Einrichtung ist (noch) nicht möglich. Welche Alternativen habe ich?
    Online-Erfassung im Meldeportal oder andere Systeme

Sie erhalten für Ihre Meldungen:

  1. Eine Meldevergütung.
  2. Informationen zum aktuellen Vitalstatus Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten.
  3. Informationen zur Behandlung und Verlaufsbeurteilung
    durch andere Ärztinnen und Ärzte.
  4. Unterstützung in der Tumordokumentation.

5 Schritte zur ersten Meldung

Veranstaltungen

Wir bieten regelmäßig Webseminare zum Meldeportal und zur Tumordokumentation an.

Fragen zur Anmeldung beim Hessischen Krebsregister

Irmgard Gebl<br>

Irmgard Gebl
Meldeberatung
Telefon: 069 5660876-11
Per E-Mail kontaktieren

Bettina Friedrich<br>

Bettina Friedrich
Meldeberatung
Telefon: 069 5660876-11
Per E-Mail kontaktieren